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Notarielle Tätigkeiten · Leer & Rhauderfehn
Scheidungsfolgenvereinbarung.
Eine Scheidungsfolgenvereinbarung hält gemeinsam gefundene Lösungen zu Vermögen, Wohnen, Unterhalt und Altersversorgung fest. Wir klären mit Ihnen, welche Regelungen zu Ihrer Situation passen, welche Form erforderlich ist und wie die Vereinbarung umgesetzt werden kann. Die Scheidung selbst bleibt Aufgabe des Familiengerichts.
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Über das Formular können Sie die Angaben für die Vorbereitung übermitteln. Den Termin stimmen wir persönlich mit Ihnen ab.
Was ist eine Scheidungsfolgenvereinbarung?
Nach einer Trennung lassen sich viele wirtschaftliche und persönliche Fragen einvernehmlich ordnen. Eine Scheidungsfolgenvereinbarung bündelt die dazu getroffenen Absprachen: etwa die Übernahme des Hauses, eine Ausgleichszahlung oder die Absicherung nach der Ehe. Sie schafft Klarheit über Leistungen, Fristen und die nächsten Schritte und kann gerichtliche Folgestreitigkeiten vermeiden.
Die Vereinbarung ist keine Voraussetzung für die Scheidung. Sie können sie bereits während der Trennung vorbereiten und schließen. Ein Scheidungsverfahren muss dafür nicht anhängig sein. Welche Regelung zu welchem Zeitpunkt zulässig und wirksam ist, hängt von ihrem Inhalt ab. Auch eine Einigung über einzelne Punkte ist möglich; die offenen Fragen sollten klar abgegrenzt bleiben.
Regelungsgegenstände
Was kann gemeinsam geregelt werden?
Wir betrachten die folgenden Themen im Zusammenhang. Eine passende Gesamtgestaltung berücksichtigt die Interessen beider Beteiligten und die Auswirkungen einzelner Absprachen auf die übrigen Regelungen.
01
Vermögen und Zugewinnausgleich
Im gesetzlichen Güterstand wird grundsätzlich der unterschiedliche Vermögenszuwachs während der Ehe ausgeglichen. Vereinbart werden können etwa die Höhe eines Ausgleichsbetrags, Raten oder ein rechtlich zulässiger Verzicht. Auch eine Immobilienübertragung kann zur Abgeltung eines Zugewinnausgleichs dienen. Vermögenswerte, Stichtage und die Anrechnung müssen dabei nachvollziehbar festgelegt werden.
02
Immobilie, Ehewohnung und Hausrat
Soll ein Ehegatte das Haus übernehmen, sind Eigentumsanteile, Auszahlung, Übergabe und Finanzierung abzustimmen. Bei einer Mietwohnung und beim Hausrat geht es auch darum, wer die Wohnung weiter nutzt und welche Gegenstände erhält. Eigentums-, Miet- und Finanzierungsfragen sind voneinander zu unterscheiden. Eine interne Absprache ersetzt nicht jede erforderliche Mitwirkung von Bank oder Vermieter.
03
Nachehelicher Unterhalt
Für die Zeit nach der Scheidung können insbesondere Höhe, Dauer, Anpassung oder eine Abfindung geregelt werden. Ausgangspunkt sind Einkommen, Erwerbsmöglichkeiten, Kinderbetreuung und weitere Umstände. Ein Unterhaltsverzicht muss rechtlich zulässig und in der Gesamtsituation tragfähig sein. Trennungsunterhalt ist davon zu unterscheiden und lässt sich nicht ohne Weiteres für die Zukunft ausschließen.
04
Altersversorgung und Versorgungsausgleich
Der Versorgungsausgleich betrifft grundsätzlich die während der Ehe erworbenen Versorgungsanrechte. Eine Vereinbarung kann ihn unter gesetzlichen Voraussetzungen ganz oder teilweise ausschließen oder mit einer anderweitigen Absicherung verbinden. Dafür müssen die Anrechte und die Folgen für beide Ehegatten bekannt sein. Das Familiengericht prüft die Vereinbarung; die notarielle Beurkundung ersetzt diese Kontrolle nicht.
05
Kinder: Unterhalt, Sorge und Umgang
Absprachen können Zahlungen, Betreuungszeiten und die Organisation des Familienalltags betreffen. Auf künftigen Kindesunterhalt kann jedoch nicht wirksam verzichtet werden (§ 1614 BGB). Sorgerecht wird nicht durch einen notariellen Vertrag übertragen. Vereinbarungen zu Sorge und Umgang stehen unter dem Kindeswohl; für eine verbindliche gerichtliche Regelung oder einen vollstreckbaren Umgangsvergleich sind die jeweiligen familiengerichtlichen Voraussetzungen zu beachten.
06
Gemeinsame Schulden und Kredite
Sie können intern festlegen, wer Raten zahlt, Verbindlichkeiten übernimmt oder den anderen freistellt. Gegenüber der Bank bleibt ein gemeinsam verpflichteter Ehegatte aber grundsätzlich gebunden, solange die Bank ihn nicht aus der Haftung entlässt. Eine Hausübertragung bewirkt diese Entlassung nicht automatisch. Die erforderliche Zustimmung und die Finanzierung sollten vor der Beurkundung geklärt sein.
Wann ist die notarielle Beurkundung erforderlich?
Nicht jede Absprache zur Trennung ist beurkundungsbedürftig. Für zentrale Regelungen schreibt das Gesetz jedoch eine besondere Form vor:
- Nachehelicher Unterhalt: Vereinbarungen vor Rechtskraft der Scheidung bedürfen notarieller Beurkundung (§ 1585c BGB).
- Versorgungsausgleich: Das gilt grundsätzlich vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung (§ 7 VersAusglG).
- Zugewinnausgleich: Insbesondere Vereinbarungen während eines auf die Eheauflösung gerichteten Verfahrens fallen unter § 1378 Abs. 3 BGB. Auch davor sind ehevertragliche Gestaltung und gesetzliche Grenzen zu beachten.
- Immobilienübertragung: Die Verpflichtung zur Übertragung von Grundstückseigentum muss beurkundet werden (§ 311b Abs. 1 BGB).
Ein formgerecht gerichtlich protokollierter Vergleich kann die notarielle Beurkundung in den gesetzlich vorgesehenen Fällen ersetzen (§ 127a BGB). Wir prüfen, welche Form für die zusammenhängenden Regelungen erforderlich ist.
Rechtliche Grenzen und steuerliche Folgen mitprüfen
Die Einigung beider Ehegatten macht nicht jede Regelung wirksam. Insbesondere einseitige, unzumutbare Benachteiligungen und die Absicherung bei Betreuung gemeinsamer Kinder sind zu berücksichtigen. Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich müssen einer gerichtlichen Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten (§ 8 VersAusglG).
Bei einer Hausübertragung sind auch Steuern frühzeitig zu prüfen. Grundstückserwerbe zwischen Ehegatten beziehungsweise zwischen früheren Ehegatten im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung können nach § 3 Nr. 4 oder 5 GrEStG grunderwerbsteuerfrei sein. Das bedeutet keine allgemeine Steuerfreiheit; weitere steuerliche Folgen sollten vor Abschluss mit der steuerlichen Beratung geklärt werden.
Von der Vorbereitung bis zur Umsetzung
Zunächst nehmen wir Einigungen und offene Punkte auf. Auf Grundlage der Unterlagen entsteht ein abgestimmter Entwurf, den beide Beteiligten prüfen und bei Bedarf mit ihrer anwaltlichen Beratung besprechen können. Im Notartermin werden die Regelungen vorgelesen, erläutert und beurkundet.
Danach folgen die vereinbarten Schritte, etwa Zahlungen, Bankzustimmungen und die Abwicklung einer Eigentumsübertragung. Fälligkeiten und Voraussetzungen müssen zusammenpassen. Die Urkunde ersetzt weder das Scheidungsverfahren noch eine erforderliche gerichtliche Entscheidung.
Welche Kosten entstehen?
Notarkosten richten sich nach dem GNotKG und dem maßgeblichen Geschäftswert. Entscheidend ist, was vereinbart wird: etwa eine konkrete Ausgleichsforderung, eine Grundstücksübertragung oder güterrechtliche Regelungen. Für mehrere Gegenstände gelten gesetzliche Zusammenrechnungs- und Abgrenzungsregeln; maßgeblich ist nicht pauschal nur das Einkommen oder ein beliebig gewählter Betrag.
Wir erläutern Ihnen anhand der vorgesehenen Gestaltung die voraussichtlichen Gebühren und Auslagen. Hinzukommen können Grundbuchkosten sowie gesonderte anwaltliche und gerichtliche Kosten. Eine Vereinbarung kann Folgestreitigkeiten reduzieren, garantiert aber keine bestimmte Ersparnis.
Notariat und Familienrecht: klar getrennte Aufgaben
Unsere Kanzlei bietet notarielle Gestaltung und familienrechtliche Beratung. Der Notar betreut beide Beteiligten unabhängig und unparteiisch. Eine einseitige anwaltliche Interessenvertretung ist davon getrennt und kann die Verhandlungen vorbereiten oder begleiten.
Bitte teilen Sie bereits bei der Anfrage mit, wer in der Angelegenheit anwaltlich tätig war. Vor einer notariellen Mitwirkung sind mögliche berufsrechtliche Mitwirkungsverbote zu prüfen; dieselbe Angelegenheit lässt sich nicht beliebig zwischen anwaltlicher und notarieller Rolle wechseln.
Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Scheidungsfolgenvereinbarung
Antworten zu Zeitpunkt, Umfang und Umsetzung Ihrer Vereinbarung.
01
Können wir schon während der Trennung eine Vereinbarung schließen?
Ja. Ein Scheidungsverfahren muss nicht anhängig sein. Inhalt, Zeitpunkt und Form der einzelnen Regelungen werden vorab aufeinander abgestimmt.
02
Müssen wir uns über sämtliche Scheidungsfolgen einig sein?
Nein. Eine Teilvereinbarung ist möglich. Wichtig sind eine klare Abgrenzung offener Punkte und die Prüfung, ob die Regelungen wirtschaftlich und rechtlich zusammenpassen.
03
Können wir auf Zugewinn oder Versorgungsausgleich verzichten?
Das kann unter gesetzlichen Voraussetzungen möglich sein. Formvorschriften, Vermögens- und Versorgungslage sowie eine erforderliche gerichtliche Kontrolle sind zu berücksichtigen.
04
Was passiert mit unserem Haus und den Krediten?
Übertragung, Auszahlung und Finanzierung müssen abgestimmt werden. Aus einem gemeinsamen Darlehen entlässt nur die Bank den bisherigen Schuldner; eine interne Freistellung genügt dafür nicht.
05
Können wir Kindesunterhalt, Sorge und Umgang verbindlich regeln?
Nur innerhalb der gesetzlichen Grenzen. Ein Verzicht auf künftigen Kindesunterhalt ist unwirksam. Sorgerecht und vollstreckbare Umgangsregelungen lassen sich nicht allein durch einen notariellen Vertrag herbeiführen.
06
Müssen beide Ehegatten beim Notar erscheinen?
Regelmäßig ist ein gemeinsamer Termin vorgesehen. Bei ehevertraglichen Regelungen gilt § 1410 BGB. Ob Vertretung oder getrennte Erklärungen zulässig sind, muss für die konkrete Gestaltung vorab geklärt werden.
07
Sind wir mit der Beurkundung bereits geschieden?
Nein. Die Scheidung erfolgt durch das Familiengericht. Die Vereinbarung regelt ihre Folgen und ergänzt das gerichtliche Verfahren.
08
Schließt die Vereinbarung jeden späteren Streit aus?
Das lässt sich nicht versprechen. Klare, wirksame und umsetzbare Regelungen können Streit vermeiden; ihre Wirkung hängt vom Inhalt und den Umständen des Einzelfalls ab.
Unterlagen für Ihr Gespräch in Leer oder Rhauderfehn
Hilfreich sind vorhandene Eheverträge, Angaben zu Vermögen und Verbindlichkeiten, Grundbuch- und Darlehensunterlagen, Einkommens- und Versorgungsauskünfte sowie Angaben zu Kindern und Betreuung. Bringen Sie auch Entwürfe, anwaltlichen Schriftwechsel und eine Übersicht der bereits geklärten und noch offenen Punkte mit.
Ihre Ansprechpartner
Ihre Notare. Zwei Amtssitze.
Immo Radtke, LL.M., ist Notar mit Amtssitz in Rhauderfehn. Wilfried Boelsen ist Notar mit Amtssitz in Leer. Die notarielle Tätigkeit erfolgt unabhängig und unparteiisch.

Notar · Amtssitz Rhauderfehn
Immo Radtke, LL.M.
Ihr Ansprechpartner für die notarielle Vorbereitung und Beurkundung in Rhauderfehn. Wir besprechen die erforderlichen Unterlagen und die nächsten Schritte mit Ihnen.
Untenende 9 · 26817 Rhauderfehn

Notar · Amtssitz Leer
Wilfried Boelsen
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Hafenstraße 6c · 26789 Leer
Notariat in Leer & Rhauderfehn
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Persönlich erreichbar
Notartermin vorbereiten.
Die Angaben dienen der Vorbereitung. Die Terminabstimmung und die rechtliche Gestaltung erfolgen persönlich.
Vertiefende Informationen
Passende Informationen zu Ihrem Vorhaben
01
Ehevertrag
Güterstand, Unterhalt und Versorgung gemeinsam gestalten.
02
Trennung und Scheidung
Weitere Informationen und die passende Beratung zu Trennung und Scheidung.
03
Zugewinn und Vermögen
Weitere Informationen und die passende Beratung zu Zugewinn und Vermögen.
Zum Nachlesen
Ausgewählte Gesetze und Fachinformationen zum Thema.
§ 1585c BGB: Vereinbarungen zum nachehelichen Unterhalt
Form und gerichtliche Protokollierung
§§ 7 und 8 VersAusglG: Form und Kontrolle
Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich
§ 1378 BGB: Zugewinnausgleich
Ausgleichsforderung und Formvorgaben
§ 1614 BGB: Unterhaltsverzicht
Grenzen beim künftigen Kindesunterhalt
§ 3 GrEStG: Steuerbefreiungen bei Grundstücksübertragungen
Insbesondere Nummern 4 und 5Aufgaben des NotariatsDie Bundesnotarkammer erklärt die neutrale notarielle Tätigkeit und typische Anlässe.