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Behindertentestament.
Sie möchten Ihrem Kind mit Behinderung auch nach Ihrem Tod zusätzliche Lebensqualität ermöglichen. Dafür stimmen wir die Erbregelung auf seine Versorgung, die bezogenen Sozialleistungen und Ihre familiäre Situation ab.
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01
Wenn das Erbe die Hilfe verdrängt
Eltern möchten ihrem Kind mit Behinderung etwas hinterlassen, das seinen Alltag auch nach ihrem Tod bereichert: persönliche Wünsche, zusätzliche Begleitung oder besondere Erlebnisse. Eine gewöhnliche Erbeinsetzung kann dieses Ziel verfehlen.
Bezieht das Kind bedürftigkeitsabhängige Leistungen, kann eine frei verfügbare Erbschaft als verwertbares Vermögen zu berücksichtigen sein. Soweit keine Freibeträge oder sonstigen Schutzregeln greifen, muss das Vermögen dann für den eigenen Lebensunterhalt oder die Versorgung eingesetzt werden. Öffentliche Leistungen können entsprechend zurückgehen oder vorübergehend entfallen.
Ein Beispiel: Ein erwachsenes Kind erhält Grundsicherung wegen Erwerbsminderung und erbt frei verfügbare 60.000 Euro. Der nicht geschützte Teil dieser Erbschaft kann vorrangig für die laufende Versorgung einzusetzen sein. Das von den Eltern erhoffte zusätzliche Budget für persönliche Wünsche steht dadurch möglicherweise nur eingeschränkt zur Verfügung.
Entscheidend ist deshalb, wie der Angehörige tatsächlich aus dem Nachlass unterstützt werden kann und welche Leistungen er bezieht. Eine Behinderung allein führt nicht dazu, dass jede Erbschaft auf jede Unterstützung angerechnet wird.
02
Warum Enterben nicht genügt
Wird ein Kind im Testament übergangen oder ausdrücklich enterbt, kann ihm dennoch ein Pflichtteilsanspruch in Geld gegen die Erben zustehen. Bei Sozialhilfebezug kann der zuständige Träger diesen Anspruch unter den gesetzlichen Voraussetzungen auf sich überleiten und gegenüber den Erben geltend machen. Die bloße Einsetzung der Geschwister oder des Ehepartners als Alleinerben beseitigt dieses Risiko daher nicht.
Das ist bereits beim Tod des ersten Elternteils wichtig: Setzen sich Eltern in einem üblichen Berliner Testament gegenseitig als Alleinerben ein, kann für das zunächst übergangene Kind ein Pflichtteilsanspruch entstehen. Eine Schutzregelung erst für den Tod des längerlebenden Elternteils erfasst diesen ersten Erbfall nicht automatisch.
Deshalb müssen die Erbfolgen nach beiden Elternteilen, mögliche Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche sowie bereits bestehende Bindungen gemeinsam geprüft werden. Mehr zur allgemeinen Gestaltung finden Sie auf unserer Seite zum notariellen Testament.
03
Wie ein Behindertentestament hilft
Eine bewährte Gestaltung verbindet nicht befreite Vorerbschaft, Nacherbschaft und eine auf Dauer angelegte Testamentsvollstreckung. Der Angehörige wird dabei selbst Erbe. Seine Erbquote und die weiteren Anordnungen werden so abgestimmt, dass die gewünschte Versorgung und mögliche Pflichtteilsrechte zusammenpassen.
Der Testamentsvollstrecker verwaltet den betroffenen Erbteil nach konkreten Vorgaben. Er soll zusätzliche Zuwendungen ermöglichen, etwa für persönliche Anschaffungen, Freizeit oder Begleitung. Welche Zuwendungen sozialrechtlich unschädlich sind, hängt von den tatsächlich bezogenen Leistungen und der konkreten Ausgestaltung ab.
Für den späteren Nacherbfall werden weitere Personen bestimmt, beispielsweise Geschwister. Mit Eintritt dieses Erbfalls fällt der betreffende Nachlass an die Nacherben des ursprünglichen Erblassers. Die Regelung erfasst damit auch die Zeit nach dem Tod des Angehörigen.
Die Testamentsvollstreckung, die Auswahl verlässlicher Ersatzpersonen und klare Verwaltungsanweisungen sind dabei ebenso wichtig wie die Erbquoten. Ein einzelner Mustersatz kann dieses Zusammenspiel nicht ersetzen.
04
Welche Leistungen sind betroffen?
Sozialhilfe und Eingliederungshilfe folgen unterschiedlichen Regeln. Bei der Sozialhilfe, etwa der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder der Hilfe zur Pflege, gelten insbesondere die Regelungen des SGB XII. Die Eingliederungshilfe richtet sich nach dem SGB IX; dort bestehen eigene Vermögensfreigrenzen und Leistungen, bei denen Vermögen unberücksichtigt bleibt.
Für die Planung brauchen wir deshalb die aktuellen Leistungsbescheide und einen Überblick über die Versorgung. Auch vorhandene Testamente und Erbverträge, die Familienverhältnisse, das Vermögen und eine etwaige rechtliche Betreuung gehören in die Besprechung.
Wir klären gemeinsam, welche Unterstützung der Angehörige benötigt, welche zusätzlichen Wünsche Sie finanzieren möchten und wer die Verwaltung langfristig übernehmen kann. Verändern sich Leistungen oder Lebensverhältnisse, sollte die Gestaltung erneut überprüft werden.
Ihr notarielles Gespräch
Gut vorbereitet.
Klar besprochen.
- Personalien und familiäre Verhältnisse
- Vorhandene Testamente, Erbverträge und weitere Vereinbarungen
- Überblick über den Nachlass und Ihre persönlichen Gestaltungsziele
Formular
Notartermin vorbereiten.
Das Formular dient der Vorbereitung von Testament oder Erbvertrag. Den Termin stimmen wir persönlich ab.
Häufige Fragen
Was Sie dazu wissen möchten.
01
Reicht ein gewöhnliches Testament aus?
Eine einfache Erbeinsetzung berücksichtigt die Wechselwirkungen mit Sozialleistungen und der langfristigen Verwaltung häufig nicht ausreichend. Welche Gestaltung geeignet ist, muss anhand der persönlichen Verhältnisse geprüft werden.
02
Kann ich dafür ein Muster verwenden?
Die beteiligten Personen, Erbquoten, Anordnungen für den Testamentsvollstrecker und die Versorgungssituation müssen aufeinander abgestimmt sein. Ein ungeprüft übernommenes Muster kann wichtige Fragen offenlassen.
Notarielle Erbrechtsthemen
Nachfolge gestalten. Menschen absichern.
01
Testament
Erben bestimmen und Ihre persönlichen Vorstellungen eindeutig festhalten.
02
Erbvertrag
Verbindliche Nachlassregelungen und spätere Änderungsmöglichkeiten abstimmen.
03
Patchworkfamilien
Partner, eigene Kinder und Stiefkinder gemeinsam in den Blick nehmen.
04
Pflichtteilsverzicht
Umfang, Beteiligte und notarielle Form eines Verzichts klären.
05
Testamentsvollstreckung
Die Abwicklung oder Verwaltung des Nachlasses gezielt regeln.
06
Erbschein
Erbenstellung nachweisen und den Antrag vorbereiten.
07
Erbausschlagung
Fristen und Form der Ausschlagung beachten.
Zum Nachlesen
Ausgewählte Gesetze und Fachinformationen zum Thema.
§ 90 SGB XII: Einzusetzendes Vermögen
Amtliche Gesetzesfassung · externe Quelle
§ 93 SGB XII: Übergang von Ansprüchen
Amtliche Gesetzesfassung · externe Quelle
§ 140 SGB IX: Einsatz des Vermögens
Amtliche Gesetzesfassung · externe QuelleBehindertentestament: Hintergrund und GrundstrukturDie Bundesvereinigung Lebenshilfe erläutert das Zusammenspiel von Erbschaft, Sozialleistungen und testamentarischer Gestaltung.