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Verkehrsrecht · Leer und Rhauderfehn
Verteidigung im Verkehrsstrafrecht.
Wird Ihnen Unfallflucht, Trunkenheit oder ein anderer Verkehrsverstoß als Straftat vorgeworfen, sollten Aussage, Beweislage und Fahrerlaubnisfolgen zusammen geprüft werden. Artur Groeneveld und Claudia Gebauer, Fachanwälte für Verkehrsrecht, nehmen Akteneinsicht und beraten Sie zu einer abgestimmten Verteidigung. Als Beschuldigter dürfen Sie zur Sache schweigen und zunächst einen Verteidiger befragen.
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01
Beschuldigtenrechte und erste Maßnahmen
Sie sind als Beschuldigter nicht verpflichtet, sich zur Sache zu äußern. Das Recht, zunächst einen Verteidiger zu befragen, besteht auch vor einer ersten Vernehmung. Erforderliche Personalangaben und gesetzliche Pflichten am Unfallort sind davon zu unterscheiden. Ein Schweigen zur Beschuldigung darf nicht mit der Pflicht verwechselt werden, Feststellungen nach einem Unfall zu ermöglichen.
Zu einer bloßen polizeilichen Beschuldigtenvernehmung besteht grundsätzlich keine Erscheinenspflicht. Für Ladungen durch Staatsanwaltschaft oder Gericht gelten andere Regeln; auch eine Zeugenladung ist gesondert zu prüfen. Übermitteln Sie vollständige Schreiben und nennen Sie bereits abgegebene Erklärungen. Notieren Sie Ihre Erinnerung für das vertrauliche Verteidigergespräch und sichern Sie rechtmäßig verfügbare Belege.
Blutentnahme und Führerscheinsicherstellung
Eine gesetzlich zulässige Blutentnahme kann auch ohne Einwilligung angeordnet werden. Bei bestimmten alkohol- oder drogenbezogenen Verkehrsdelikten ist nach § 81a StPO keine richterliche Anordnung erforderlich. Wir prüfen Anlass, Durchführung, Befund und zeitliche Zuordnung; ein Verfahrensfehler bedeutet nicht automatisch ein Beweisverwertungsverbot. Sicherstellung des Führerscheins und vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis müssen zusätzlich auf ihre konkrete Wirkung geprüft werden.
02
Unfallflucht: Wahrnehmung und Feststellungen
§ 142 StGB betrifft das unerlaubte Entfernen vom Unfallort. Zu prüfen sind insbesondere Unfallbeteiligung, erforderliche Feststellungen, angemessene Wartezeit und die Kenntnis von Unfall und Beteiligung. Ob ein Kontakt wahrgenommen werden konnte, kann anhand von Schaden, Geräuschen, Situation und sachverständiger Bewertung streitig sein. Eine bloße Behauptung ersetzt diese Beweisprüfung nicht.
Ein Zettel an der Windschutzscheibe genügt den gesetzlichen Pflichten regelmäßig nicht. Auch nach berechtigtem oder entschuldigtem Entfernen beziehungsweise nach angemessenem Warten können unverzügliche nachträgliche Feststellungen erforderlich sein.
Keine allgemeine 24-Stunden-Straffreiheit
Die gesetzliche Regelung zur freiwilligen nachträglichen Ermöglichung von Feststellungen innerhalb von 24 Stunden ist eng begrenzt: Sie betrifft bestimmte Unfälle außerhalb des fließenden Verkehrs mit ausschließlich nicht bedeutendem Sachschaden und kann Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe ermöglichen. Sie ist keine allgemeine Erlaubnis, den Unfallort zu verlassen. Fahrerlaubnis- und Versicherungsfolgen sowie die zivilrechtliche Regulierung sind gesondert abzustimmen.
03
Welche Straftatbestände geprüft werden
Trunkenheit im Verkehr – § 316 StGB
Entscheidend ist die alkohol- oder rauschmittelbedingte Fahruntüchtigkeit. Neben Messwert und Messzeitpunkt können Ausfallerscheinungen und Fahrverhalten wichtig sein. Ein bestimmter THC-Wert ist nicht mit jeder strafrechtlichen Fahruntüchtigkeit gleichzusetzen; Ordnungswidrigkeit, Straftat und Fahrerlaubnisrecht haben unterschiedliche Voraussetzungen.
Gefährdung des Straßenverkehrs – § 315c StGB
Hier kommt eine konkrete Gefährdung von Menschen oder fremden Sachen von bedeutendem Wert hinzu. Nicht jeder gefährlich wirkende Fahrfehler erfüllt bereits den Tatbestand. Tatbestandsmäßiger Verstoß, konkrete Gefahr und gegebenenfalls Vorsatz oder Fahrlässigkeit sind getrennt nachzuweisen.
Verbotene Kraftfahrzeugrennen – § 315d StGB
Die Vorschrift erfasst unerlaubte Rennen und unter besonderen Voraussetzungen auch ein sogenanntes Alleinrennen. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung allein genügt dafür nicht. Fahrweise, Rücksichtslosigkeit und das gesetzlich geforderte Geschwindigkeitsziel müssen geprüft werden. Auch eine Fahrzeugbeschlagnahme oder Einziehung kann Thema werden.
Fahrlässige Körperverletzung und weitere Vorwürfe
Bei Verletzten sind Sorgfaltspflichtverletzung, Verursachung und Vermeidbarkeit entscheidend. Der Eintritt einer Verletzung beweist nicht allein jede strafrechtliche Verantwortlichkeit. Auch Nötigungsvorwürfe verlangen eine konkrete Würdigung des Geschehens. Ansprüche der Verletzten behandeln wir gesondert unter Personenschaden und Schmerzensgeld.
04
Verteidigung nach Akteneinsicht
- Vorwurf und Beweislage erfassen
Ermittlungsakte, Zeugen, Fotos, Messungen und Befunde auswerten. Relevante entlastende Umstände und erforderliche weitere Ermittlungen bestimmen.
- Verteidigungsziel festlegen
Erst auf dieser Grundlage über eine Einlassung, Beweisanträge und mögliche Verfahrenslösungen entscheiden. Einstellung, Strafmaß und Fahrerlaubnisfolgen haben unterschiedliche Voraussetzungen.
- Fristen und Mobilität sichern
Strafbefehl, vorläufige Entziehung und weitere Entscheidungen getrennt prüfen. Eine passende Reaktion im Strafverfahren ersetzt nicht automatisch Maßnahmen gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde.
Gegen einen Strafbefehl gilt grundsätzlich eine zweiwöchige Einspruchsfrist ab Zustellung beim erlassenden Gericht. Der Einspruch kann unter Voraussetzungen beschränkt werden; seine Reichweite darf nicht unbedacht festgelegt werden. Ohne wirksamen rechtzeitigen Einspruch steht der Strafbefehl einem rechtskräftigen Urteil gleich.
Eine vorläufige Entziehung nach § 111a StPO kann bereits vor einem Urteil eingreifen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Zu Entziehung, Sperre und Neuerteilung informieren wir unter Fahrverbot und Fahrerlaubnis. Rechtsschutzdeckung und mögliche Vorsatzausschlüsse sind nach dem Vertrag zu prüfen.
Ihre Ansprechpartner
Ihre Fachanwälte für Verkehrsrecht
Artur Groeneveld und Claudia Gebauer beraten und vertreten Sie im Verkehrsrecht. Wir besprechen Ihr Anliegen persönlich und stimmen die nächsten Schritte mit Ihnen ab – an unseren Standorten in Leer und Rhauderfehn.

Rechtsanwalt · Fachanwalt für Verkehrsrecht
Artur Groeneveld
Beratung und Vertretung nach Verkehrsunfällen, in Bußgeldverfahren und im Verkehrsstrafrecht – mit Blick auf Ihre Ansprüche, Ihre Mobilität und die Folgen für Ihren Alltag.
Unfallregulierung · Bußgeld · Verkehrsrecht

Rechtsanwältin · Fachanwältin für Verkehrsrecht
Claudia Gebauer
Persönliche Beratung und Interessenvertretung bei Unfallregulierung, Fahrzeugschäden und weiteren verkehrsrechtlichen Fragen – strukturiert, verständlich und auf Ihr Anliegen abgestimmt.
Unfallregulierung · Bußgeld · Verkehrsrecht
Häufige Fragen
Häufige Fragen: Verkehrsstrafrecht
Hier finden Sie erste Antworten. Entscheidend bleiben Ihre Unterlagen, mögliche Fristen und die Umstände Ihres Falls.
01
Muss ich als Beschuldigter bei der Polizei aussagen?
Zur Sache dürfen Sie schweigen und zunächst einen Verteidiger befragen. Eine bloße polizeiliche Einladung zur Beschuldigtenvernehmung begründet grundsätzlich keine Erscheinenspflicht. Ladungen durch Staatsanwaltschaft oder Gericht und Ihre Stellung als möglicher Zeuge sind davon zu unterscheiden. Erforderliche Personalangaben bleiben ein eigenes Thema.
02
Bin ich nach einer Unfallmeldung innerhalb von 24 Stunden straffrei?
Nicht automatisch. Die gesetzliche Sonderregelung ist auf bestimmte Unfälle außerhalb des fließenden Verkehrs mit ausschließlich nicht bedeutendem Sachschaden begrenzt. Sie kann Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe ermöglichen. Eine allgemeine nachträgliche Heilung jeder Unfallflucht gibt es nicht.
03
Ist jede schnelle Fahrt ein verbotenes Rennen?
Nein. § 315d StGB hat besondere Tatbestandsmerkmale. Auch beim sogenannten Alleinrennen müssen unter anderem Fahrweise und das geforderte Ziel, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, festgestellt werden. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung allein beantwortet diese Frage nicht.
04
Darf eine Blutprobe ohne meine Einwilligung erfolgen?
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen ja. Für bestimmte Verkehrsdelikte verlangt § 81a StPO keine richterliche Anordnung. Wir prüfen die konkrete Maßnahme und die Beweislage. Das Recht, zur Beschuldigung zu schweigen, verhindert eine rechtmäßig angeordnete körperliche Untersuchung nicht.
05
Was bedeutet ein zugestellter Strafbefehl?
Er ist eine gerichtliche Entscheidung ohne vorherige Hauptverhandlung. Grundsätzlich ist binnen zwei Wochen nach Zustellung formgerecht beim erlassenden Gericht Einspruch einzulegen. Eine Beschränkung auf einzelne Rechtsfolgen muss sorgfältig geprüft werden. Ohne rechtzeitigen Einspruch steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich.
06
Kann die Fahrerlaubnis schon vor einer Verurteilung entzogen werden?
Eine vorläufige Entziehung nach § 111a StPO ist unter gesetzlichen Voraussetzungen möglich. Daneben können Sicherstellung und Beschlagnahme des Führerscheins relevant sein. Wirkung, Rechtsbehelf und die Frage, ob noch gefahren werden darf, müssen anhand der konkreten Entscheidung geprüft werden.
Persönlich oder digital
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Schildern Sie uns Ihr Anliegen und senden Sie die wesentlichen Unterlagen. Nennen Sie bitte laufende Fristen und Zustelldaten. Wir stimmen die Mandatsübernahme und das weitere Vorgehen mit Ihnen ab.
Verkehrsrechtliche Beratung
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Eine Anfrage allein sichert keine Frist. Bei Zeitdruck rufen Sie uns bitte zusätzlich an.
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Nach einem Unfall, bei einem Bußgeldbescheid oder bei Streit um Ihr Fahrzeug: Wir klären Ihre Rechte und vertreten Ihre Interessen – persönlich in Leer und Rhauderfehn sowie nach Abstimmung digital.
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Unfallabwicklung
Nach einem Verkehrsunfall geht es um mehr als die Reparatur. Wir prüfen Haftung und Schadenspositionen und vertreten Ihre Ansprüche gegenüber der gegnerischen Versicherung.
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Bußgeld und Blitzer
Geschwindigkeit, Abstand, Rotlicht oder Handy am Steuer: Wir prüfen den Vorwurf, die Beweislage und die Frage, ob ein Einspruch sinnvoll ist.
04
Fahrverbot und Führerschein
Mobilität ist oft Voraussetzung für Beruf und Alltag. Wir unterscheiden Fahrverbot, Entziehung und Eignungsfragen und prüfen Ihre rechtlichen Möglichkeiten.
Zum Nachlesen
Ausgewählte Gesetze und Fachinformationen zum Thema.
§ 136 StPO – Beschuldigtenrechte
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§ 142 StGB – Unfallflucht
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§ 410 StPO – Strafbefehl
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Blutentnahme – § 81a StPO
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Verbotene Rennen – § 315d StGB
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