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Erbvertrag beim Notar.
Wer sich gegenseitig absichern möchte, braucht klare Vereinbarungen. Ein Erbvertrag verbindet persönliche Wünsche mit einer verlässlichen Regelung für den Erbfall.
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01
Wann passt ein Erbvertrag?
Ein Erbvertrag regelt die Vermögensnachfolge in Vertragsform. Er kann insbesondere für unverheiratete Paare, Patchworkfamilien und bei einer abgestimmten Familien- oder Unternehmensnachfolge in Betracht kommen. Anders als ein gemeinschaftliches Testament steht er auch Personen offen, die nicht miteinander verheiratet sind.
Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihren familiären Verhältnissen, Ihrem Vermögen und der gewünschten Bindung ab. In der notariellen Beratung werden diese Punkte gemeinsam geklärt.
02
Bindung bewusst vereinbaren
Vertragsmäßige Verfügungen können nicht beliebig durch ein späteres Testament geändert werden. Nach § 2289 BGB sind spätere letztwillige Verfügungen insoweit unwirksam, wie sie die Rechte eines vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würden. Deshalb gehören Änderungsmöglichkeiten und gegebenenfalls Rücktrittsvorbehalte zu den wesentlichen Gestaltungsfragen.
Ein Erbvertrag macht nicht jede enthaltene Regelung automatisch bindend. Es ist zu unterscheiden, welche Anordnungen vertragsmäßig und welche einseitig getroffen werden. Auch bestehende Testamente, frühere Erbverträge und mögliche Pflichtteilsrechte müssen berücksichtigt werden.
Der Erbvertrag bedarf notarieller Beurkundung. Der Notar erläutert die rechtlichen Folgen und sorgt dafür, dass die Vereinbarungen verständlich und eindeutig gefasst werden.
03
Patchworkfamilien: Partner und Kinder gemeinsam im Blick
Wenn Kinder aus früheren Beziehungen und gemeinsame Kinder zur Familie gehören, sollte die Nachfolge beide Familienzweige berücksichtigen. Besprochen werden etwa die Versorgung des überlebenden Partners, die spätere Beteiligung der Kinder und der Verbleib von Immobilien oder anderem Familienvermögen. Gesetzliche Erbfolge und persönliche Vorstellungen können hier deutlich auseinanderfallen.
Ein Erbvertrag kann die gegenseitige Absicherung mit verbindlichen Regelungen für die spätere Nachfolge verbinden. Entscheidend ist, welche Personen bedacht werden, welche Bindungen gewollt sind und welche Anpassungen bei veränderten Lebensumständen möglich bleiben sollen.
04
Pflichtteilsverzicht für den ersten Erbfall
Mehr zu Umfang, Beteiligten und Form lesen Sie auf unserer Seite zum notariellen Pflichtteilsverzicht.
Setzen Eltern sich gegenseitig zu Erben ein, können Pflichtteilsansprüche der Kinder nach dem Tod des zuerst versterbenden Elternteils die Versorgung des überlebenden Elternteils belasten. Ein gezielt vereinbarter Pflichtteilsverzicht kann diese Situation bereits zu Lebzeiten regeln und beispielsweise helfen, eine selbstgenutzte Immobilie zu erhalten.
Der Verzicht wird zwischen dem jeweiligen Elternteil und dem verzichtenden Kind vereinbart und bedarf notarieller Beurkundung. Er kann auf das Pflichtteilsrecht beschränkt und für die beabsichtigte Absicherung im ersten Erbfall ausgestaltet werden. Die spätere Erb- oder Pflichtteilsposition beim Tod des zweiten Elternteils muss dabei gesondert abgestimmt werden. Auch eine mögliche Abfindung, die Auswirkungen auf Abkömmlinge und die Einbeziehung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen gehören in die Gestaltung.
Ein solcher Verzicht entsteht nicht allein dadurch, dass die Eltern einen Erbvertrag schließen. Das betroffene Kind muss dem Verzicht selbst wirksam zustimmen. Eine bloße Pflichtteilsstrafklausel ersetzt diese Vereinbarung nicht. Ist der Erbfall bereits eingetreten, geht es dagegen um den Umgang mit einem entstandenen Anspruch; das ist rechtlich gesondert zu beurteilen.
05
So bereiten Sie das Gespräch vor
Hilfreich sind Angaben zu den Beteiligten, zur familiären Situation und zum wesentlichen Vermögen. Bringen Sie vorhandene Testamente, Erbverträge und gegebenenfalls Eheverträge mit. Notieren Sie, wen Sie absichern möchten und welche Freiräume Ihnen für spätere Änderungen wichtig sind.
Nach der Besprechung werden die vorgesehenen Regelungen in einem Entwurf zusammengefasst. Offene Fragen können vor der Beurkundung geklärt werden. Die notariellen Gebühren richten sich nach dem gesetzlichen Gerichts- und Notarkostengesetz und dem maßgeblichen Geschäftswert.
Ihr notarielles Gespräch
Gut vorbereitet.
Klar besprochen.
- Personalien und familiäre Verhältnisse
- Vorhandene Testamente, Erbverträge und weitere Vereinbarungen
- Überblick über den Nachlass und Ihre persönlichen Gestaltungsziele
Formular
Notartermin vorbereiten.
Das Formular dient der Vorbereitung von Testament oder Erbvertrag. Den Termin stimmen wir persönlich ab.
Häufige Fragen
Was Sie dazu wissen möchten.
01
Kann ich einen Erbvertrag später ändern?
Das hängt von der Art der Verfügung, vereinbarten Vorbehalten und den gesetzlichen Möglichkeiten ab. Eine Aufhebung oder Änderung sollte vorab notariell geprüft werden. Ein neues Testament allein beseitigt die Bindungswirkung nicht.
02
Was ist der Unterschied zum Testament?
Ein Einzeltestament kann grundsätzlich einseitig geändert werden. Beim Erbvertrag können vertraglich bindende Verfügungen getroffen werden. Auch ein gemeinschaftliches Testament kann Bindungen auslösen; die passende Form sollte deshalb anhand Ihrer Ziele gewählt werden.
Notarielle Erbrechtsthemen
Nachfolge gestalten. Menschen absichern.
01
Testament
Erben bestimmen und Ihre persönlichen Vorstellungen eindeutig festhalten.
02
Patchworkfamilien
Partner, eigene Kinder und Stiefkinder gemeinsam in den Blick nehmen.
03
Behindertentestament
Die Nachlassgestaltung auf die Situation eines Angehörigen mit Behinderung abstimmen.
04
Pflichtteilsverzicht
Umfang, Beteiligte und notarielle Form eines Verzichts klären.
05
Testamentsvollstreckung
Die Abwicklung oder Verwaltung des Nachlasses gezielt regeln.
06
Erbschein
Erbenstellung nachweisen und den Antrag vorbereiten.
07
Erbausschlagung
Fristen und Form der Ausschlagung beachten.