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Familienrecht · Leer & Rhauderfehn
Zugewinnausgleich und Vermögen.
Bei einer Trennung sind Eigentum und möglicher Vermögensausgleich getrennt zu prüfen. Wir prüfen Güterstand, Vermögensentwicklung, Immobilien und Schulden und entwickeln eine wirtschaftlich tragfähige Lösung.
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01
Zugewinn ist grundsätzlich ein Geldanspruch
In der Zugewinngemeinschaft bleiben die Vermögen der Ehegatten grundsätzlich getrennt. Für den Ausgleich wird das maßgebliche Anfangs- und Endvermögen verglichen. Hat eine Person mehr Zugewinn erzielt, kann der anderen ein Ausgleichsanspruch zustehen. Eigentumsanteile an Haus oder Unternehmen ändern sich dadurch nicht automatisch.
Voraussetzung ist, dass der gesetzliche Güterstand gilt und keine wirksamen abweichenden Vereinbarungen eingreifen. Wir prüfen Ihren Ehevertrag, die relevanten Stichtage und die vorhandenen Vermögenswerte. Eine bloße Gegenüberstellung heutiger Kontostände reicht regelmäßig nicht aus.
So wird der Ausgleich berechnet
Ausgeglichen wird grundsätzlich die Hälfte des Unterschieds zwischen den Zugewinnen, nicht die Hälfte des gesamten Vermögens. Vereinfachtes Beispiel: Betragen die bereits zutreffend ermittelten Zugewinne 120.000 und 40.000 Euro, ergibt die Differenz von 80.000 Euro grundsätzlich 40.000 Euro Ausgleich. Zuvor müssen unter anderem Schulden, privilegierte Erwerbe, Bewertungsstichtage und die erforderliche Kaufkraftbereinigung berücksichtigt sein. Auch der Abbau anfänglicher Schulden kann Zugewinn sein.
02
Immobilien, Erbschaften und Unternehmen
Bei einem Haus sind Eigentum, Marktwert, Darlehen und die Nutzung nach der Trennung getrennt zu betrachten. Gemeinsames Eigentum und Zugewinnausgleich sind unterschiedliche Fragen. Eine Übertragung von Anteilen kann zusätzliche formelle und finanzielle Anforderungen auslösen.
Erbschaften und bestimmte Schenkungen können im Anfangsvermögen privilegiert berücksichtigt werden; spätere Wertentwicklungen müssen gesondert geprüft werden. Bei Unternehmen oder Beteiligungen sind geeignete Bewertungsgrundlagen erforderlich. Wir besprechen, welche Unterlagen und gegebenenfalls fachkundigen Bewertungen für eine tragfähige Berechnung benötigt werden.
Übertragenes Familienvermögen richtig bewerten
Eine während der Ehe geerbte Immobilie wird nicht allein wegen der Scheidung hälftig Eigentum des anderen. Der privilegierte Erwerb wird unter den gesetzlichen Voraussetzungen dem Anfangsvermögen zugerechnet. Eine darüber hinausgehende Wertsteigerung kann gleichwohl ausgleichsrelevant sein. Bei Unternehmen sind Ertragsaussichten, übertragbarer Wert und Verbindlichkeiten zu prüfen. Ein Steuer- oder Buchwert ersetzt nicht ohne Weiteres den für den Ausgleich maßgeblichen Wert.
03
Auskunft sichern und Veränderungen dokumentieren
Vollständige Auskünfte und Belege sind die Grundlage einer sachgerechten Prüfung. Je nach Lage können Vermögensstände bei Eheschließung, Trennung und dem maßgeblichen Endstichtag Bedeutung haben. Dokumentieren Sie größere Zahlungen und Veränderungen, ohne unzulässig auf fremde Konten oder Daten zuzugreifen.
Besteht der Verdacht, dass Vermögen beiseitegeschafft wird, ist eine zeitnahe Prüfung wichtig. Nicht jede Ausgabe wird dem Vermögen hinzugerechnet; entscheidend sind die gesetzlichen Voraussetzungen und die Nachweisbarkeit. In dringenden Fällen prüfen wir mögliche Sicherungsmaßnahmen.
Trennungsdatum ist nicht der Endstichtag
Bei Scheidung ist für die Berechnung grundsätzlich die Zustellung des Scheidungsantrags maßgeblich, nicht schon der Auszug. Daneben besteht unter gesetzlichen Voraussetzungen ein Auskunftsanspruch zum Trennungsvermögen. Ein späterer Rückgang kann besondere Darlegungs- und Beweisfragen auslösen. Unentgeltliche Zuwendungen, Verschwendung oder gezielte Benachteiligung können nach § 1375 BGB hinzuzurechnen sein; gewöhnliche Lebenshaltungskosten sind damit nicht gleichzusetzen.
04
Einigung und gerichtliche Durchsetzung
Wir berechnen Ansprüche, prüfen Gegenforderungen und besprechen realistische Verhandlungsoptionen. Ein Vergleich kann etwa eine Immobilie, Zahlungsmodalitäten und andere Trennungsfolgen berücksichtigen. Er sollte inhaltlich und hinsichtlich der erforderlichen Form geprüft werden.
Für das Gespräch in Leer oder Rhauderfehn helfen Grundbuch- und Kreditunterlagen, Vermögensübersichten, Belege über Schenkungen und Erbschaften, Steuerunterlagen und bereits erteilte Auskünfte. Der Versorgungsausgleich betrifft dagegen Versorgungsanrechte und folgt eigenen Regeln.
Immobilienübernahme und Zahlungsfähigkeit
Ein Anspruch kann rechnerisch bestehen, obwohl das Vermögen überwiegend in einem Haus oder Betrieb gebunden ist. Übernahme, Finanzierung, Fälligkeit und Sicherheiten sollten deshalb gemeinsam verhandelt werden. Eine Eigentumsübertragung entlässt den anderen Ehegatten nicht ohne Zustimmung der Bank aus seinem Darlehen. Notarielle Form und steuerliche Folgen einer Scheidungsfolgenvereinbarung sind gesondert zu klären; die anwaltliche Beratung bleibt parteiliche Interessenvertretung.
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Artur Groeneveld und Imke Freesemann beraten und vertreten Sie in familienrechtlichen Angelegenheiten. Persönlich erreichbar in Leer und Rhauderfehn.

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Häufige Fragen
Häufige Fragen zu Zugewinn und Vermögen
Erste Antworten zur Orientierung. Die konkrete Einschätzung hängt von Ihrer persönlichen Situation und den Unterlagen ab.
01
Bekomme ich bei Scheidung die Hälfte des Vermögens?
Nicht pauschal. Beim gesetzlichen Zugewinnausgleich wird grundsätzlich die Hälfte des Unterschieds der während des Güterstands erzielten Zugewinne ausgeglichen. Vorhandenes Anfangsvermögen, Schulden, privilegierte Erwerbe und Bewertungen müssen zutreffend erfasst werden. Eigentumsanteile ändern sich durch den Geldanspruch nicht automatisch.
02
Muss ich meine Erbschaft teilen?
Ein privilegierter Erwerb wird unter den gesetzlichen Voraussetzungen dem Anfangsvermögen hinzugerechnet. Seine spätere Wertentwicklung kann dennoch im Zugewinn relevant sein. Für die Berechnung werden Erwerbszeitpunkt, damaliger und späterer Wert, Belastungen und Kaufkraftbereinigung benötigt. Die pauschale Aussage, Erbschaften blieben immer vollständig außer Betracht, greift zu kurz.
03
Endet die Berechnung mit dem Trennungsdatum?
Bei einer Scheidung ist grundsätzlich die Zustellung des Scheidungsantrags der maßgebliche Endstichtag. Der Trennungszeitpunkt bleibt insbesondere für Auskunft und die Nachvollziehbarkeit späterer Veränderungen wichtig. Beide Daten erfüllen unterschiedliche Aufgaben und sollten belegt werden.
04
Was tun, wenn Vermögen verschwunden ist?
Zunächst müssen Auskunft, Belege und konkrete Veränderungen geprüft werden. Bestimmte benachteiligende Vermögensminderungen können dem Endvermögen hinzugerechnet werden. Voraussetzungen und Beweislast sind entscheidend. Bei konkreter Gefahr prüfen wir auch Sicherungsschritte; ein bloßer Verdacht erlaubt keinen unbefugten Zugriff auf fremde Konten.
05
Wer bewertet ein Haus oder Unternehmen?
Benötigt wird ein geeigneter Wert zum maßgeblichen Stichtag. Vorhandene Gutachten, Marktdaten und Jahresabschlüsse können Ausgangspunkte sein; je nach Streit ist eine sachverständige Bewertung erforderlich. Steuerwerte oder eine selbst gewählte Preisvorstellung genügen nicht automatisch. Auch Kosten und Nutzen eines Gutachtens sind abzuwägen.
06
Können wir statt einer Zahlung das Haus übertragen?
Eine entsprechende Gesamtvereinbarung ist möglich, wenn Bewertung und Ausgleich nachvollziehbar geregelt werden. Darlehen, Zustimmung der Bank, Fälligkeit und Sicherheiten müssen einbezogen werden. Für die Grundstücksübertragung ist notarielle Gestaltung erforderlich. Ob damit weitere Ansprüche erledigt werden, muss ausdrücklich geklärt sein.
Familienrecht in Leer & Rhauderfehn
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Wir ordnen Ihre Situation ein und besprechen mit Ihnen das weitere Vorgehen. Sie finden uns in Leer, Hafenstraße 6c, und in Rhauderfehn, Untenende 9. Persönliche Beratung an beiden Standorten; telefonisch oder digital nach Abstimmung.
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Bitte nennen Sie bei Fristen oder einem Gerichtstermin das konkrete Datum. Eine Mandatsübernahme bedarf der Bestätigung.
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Eine Scheidung ist mehr als ein gerichtlicher Antrag. Wir beraten Sie zur Trennung, bereiten das Verfahren vor und behalten Kinder, Unterhalt und Vermögen im Blick.
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Unterhalt
Nach der Trennung muss die finanzielle Grundlage geklärt werden. Wir prüfen Auskunft, Einkommen und Leistungsfähigkeit und vertreten berechtigte Ansprüche oder wehren überhöhte Forderungen ab.
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Sorgerecht und Umgang
Nach einer Trennung brauchen Kinder verlässliche Regeln. Wir beraten zu elterlicher Sorge, Aufenthalt, Betreuung und Umgang und vertreten Ihre Interessen mit Blick auf das Kindeswohl.
Zum Nachlesen
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§ 1373 BGB – Zugewinn
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§ 1378 BGB – Ausgleich
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§ 1379 BGB – Auskunft
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Ausgleichsforderung – § 1378 BGB
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Anfangsvermögen – § 1374 BGB
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Stichtag bei Scheidung – § 1384 BGB
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