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Erbrecht · Rhauderfehn und Leer
Erbengemeinschaft und Nachlassteilung.
Wenn mehrere Personen erben, müssen Verwaltung, Nutzung und spätere Verteilung des Nachlasses abgestimmt werden. Besonders bei Immobilien können unterschiedliche Ziele aufeinandertreffen. Wir klären Entscheidungsbefugnisse, Kosten, Ausgleich und Möglichkeiten der Auseinandersetzung. Fachanwalt Wilfried Boelsen und unsere erbrechtlich tätigen Rechtsanwälte unterstützen Sie bei einer Vereinbarung und bei der Durchsetzung Ihrer Rechte.
Anwaltliche Beratung
Erbrechtliche Beratung
Sachverhalt und Unterlagen übermitteln.
Das weitere Vorgehen besprechen wir persönlich.
01
Was Miterben gemeinsam erwerben
Hinterlässt der Verstorbene mehrere Erben, wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen. Eine Erbquote von einem Drittel bedeutet deshalb nicht, dass einem Miterben ein bestimmtes Zimmer oder ein Drittel jedes Kontos zur freien Verfügung gehört. Über einzelne Nachlassgegenstände kann ein Miterbe nicht nach Belieben allein verfügen.
Erbenstellung, Quote und Nachlassbestand klären
Ausgangspunkt sind Testament oder Erbvertrag, gerichtliche Eröffnungsunterlagen und gegebenenfalls ein Erbschein. Wir prüfen, wer beteiligt ist, ob Ersatz- oder Nacherben vorgesehen sind und ob eine Testamentsvollstreckung angeordnet wurde. Anschließend müssen Vermögen, Schulden und bereits erfolgte Entnahmen nachvollziehbar erfasst werden. Ein Bankguthaben allein sagt noch nicht, welcher Betrag verteilt werden darf.
Erbteil und Nachlassgegenstand unterscheiden
Der Anteil am gesamten Nachlass kann übertragen werden; dafür gelten besondere Formvorschriften. Der einzelne Miterbe kann aber nicht einfach seinen rechnerischen Anteil am geerbten Haus verkaufen. Auch der Erlös aus einem gemeinschaftlichen Verkauf gehört grundsätzlich zunächst wieder zum Nachlass. Die Erbengemeinschaft endet daher nicht automatisch mit der Veräußerung einer Immobilie.
02
Verwalten, nutzen und Entscheidungen treffen
Bei der Nachlassverwaltung sind unterschiedliche Entscheidungsregeln zu beachten. Maßnahmen ordnungsgemäßer Verwaltung können grundsätzlich nach der Mehrheit der Erbquoten beschlossen werden; entscheidend ist nicht die Zahl der Köpfe. Notwendige Erhaltungsmaßnahmen kann ein Miterbe unter den gesetzlichen Voraussetzungen allein treffen. Wesentliche Veränderungen und Verfügungen über Nachlassgegenstände sind hiervon zu unterscheiden.
Eine konkrete Maßnahme rechtlich einordnen
Eine Reparatur zur Sicherung eines undichten Dachs ist anders zu beurteilen als eine umfangreiche Modernisierung oder ein Hausverkauf. Neben dem internen Beschluss muss geklärt sein, wer nach außen wirksam handeln darf. Miterben sind zur erforderlichen Mitwirkung an ordnungsgemäßer Verwaltung verpflichtet; eine Blockade ist daher nicht in jedem Fall hinzunehmen.
Wohnen, Mieteinnahmen und laufende Kosten
Bewohnt ein Miterbe die Immobilie allein, folgt daraus nicht automatisch für jeden vergangenen Monat ein Anspruch der anderen auf eine Nutzungsentschädigung. Bisherige Vereinbarungen, ein Verlangen nach einer anderen Nutzungsregelung und die konkreten Umstände sind zu prüfen. Gleiches gilt für Kostenbeiträge, selbst finanzierte Arbeiten und vereinnahmte Mieten. Wir empfehlen nachvollziehbare Absprachen zu Nutzung, Zahlungen, Verwaltung und Abrechnung. Ein pauschaler Verweis auf die eigene Erbquote ersetzt diese Regelung nicht.
03
Den Nachlass auseinandersetzen
Auseinandersetzung bedeutet die geordnete Abwicklung und Verteilung des Nachlasses. Grundsätzlich kann ein Miterbe sie verlangen; testamentarische Anordnungen und gesetzliche Hindernisse können jedoch entgegenstehen. Vor der Verteilung sind insbesondere Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigen oder erforderliche Beträge zurückzubehalten.
Ausgleich und Übernahme einer Immobilie
Häufig übernimmt ein Miterbe das Haus und zahlt die übrigen aus. Dafür müssen Wert, Finanzierung, bestehende Belastungen und die Behandlung weiterer Nachlasspositionen zusammenpassen. Ein interner Schuldübernahmevertrag entlässt andere Beteiligte nicht automatisch aus einem Darlehen; dafür ist die erforderliche Zustimmung des Kreditgebers zu klären. Bei Grundstücksübertragungen ist notarielle Gestaltung notwendig.
Auch ausgleichungspflichtige Zuwendungen und besondere Leistungen können die Verteilung unter Abkömmlingen beeinflussen. Pflege oder Mitarbeit führt nicht in jedem Fall zu einem beliebigen Vergütungsanspruch. Voraussetzungen, Umfang und Nachweise sind gesondert zu prüfen.
Wenn keine Gesamteinigung gelingt
Eine Klage auf Auseinandersetzung muss eine rechtlich durchführbare Teilung zum Gegenstand haben; das Gericht übernimmt nicht einfach eine freie wirtschaftliche Neuordnung nach Billigkeit. Je nach Streit können zunächst einzelne Mitwirkungs-, Auskunfts- oder Zahlungsfragen zu klären sein. Wir prüfen deshalb, welcher konkrete Schritt eine spätere Verteilung ermöglicht.
04
Teilungsversteigerung, Erbteilsverkauf und Vereinbarung
Eine Immobilie versteigern lassen
Die Teilungsversteigerung kann unter ihren gesetzlichen Voraussetzungen die Gemeinschaft an einem Grundstück aufheben. Sie ist von einer Zwangsversteigerung zur Beitreibung einer Geldforderung zu unterscheiden. Nicht in jedem Fall ist die Zustimmung sämtlicher Miterben erforderlich. Mögliche Auseinandersetzungshindernisse und besondere Schutz- oder Einstellungsregelungen sind jedoch zu prüfen.
Der Verkaufserlös ist anschließend nicht automatisch nach einer einfachen Quote frei verfügbar. Offene Verbindlichkeiten und Streit über die Verteilung können fortbestehen. Hinzu kommen Gutachter- und Verfahrenskosten sowie das Risiko eines wirtschaftlich ungünstigen Ergebnisses. Vor einem Antrag sollten Übernahme, freihändiger Verkauf und Verhandlung bewertet werden.
Den eigenen Erbteil übertragen
Ein Vertrag über die Übertragung eines Erbteils bedarf notarieller Beurkundung (§ 2033 BGB). Beim Verkauf an einen Dritten haben die übrigen Miterben grundsätzlich ein gesetzliches Vorkaufsrecht; die Ausübungsfrist beträgt grundsätzlich zwei Monate. Wie diese beginnt und welche Folgen die Ausübung hat, richtet sich nach den konkreten Erklärungen.
Eine umfassende Vereinbarung kann Werte, Ausgleich, Kosten, Übergabe und erledigte Ansprüche zusammen regeln. Informationen zur notariellen Nachfolgegestaltung finden Sie auch zur Testamentsvollstreckung. Für die Beratung benötigen wir Nachlassübersicht, Erbnachweise, Immobilien- und Darlehensunterlagen sowie bisherige Vereinbarungen.
05
Anwalt oder Notar?
Bei der anwaltlichen Beratung stehen Ihre Interessen im Mittelpunkt: Wir prüfen Ansprüche, verhandeln und vertreten Sie bei Bedarf vor Gericht. Auch eine vorsorgende erbrechtliche Beratung ist möglich.
Der Notar gestaltet und beurkundet unabhängig und unparteiisch. Vor jeder Übernahme prüfen wir Interessenkonflikte und gesetzliche Tätigkeitsverbote. Eine notarielle Tätigkeit in derselben Angelegenheit ist nach anwaltlicher Vorbefassung regelmäßig ausgeschlossen.
Sie möchten Ihren letzten Willen beurkunden lassen? Informationen finden Sie zum notariellen Testament, zum Erbvertrag und zum Behindertentestament.
Ihre Ansprechpartner
Erbrecht ist Vertrauenssache.
Persönliche Beratung beginnt mit einem direkten Ansprechpartner. Wilfried Boelsen, Immo Radtke, LL.M. und Dr. Manfred Radtke begleiten Sie bei Ihren erbrechtlichen Fragen – in Rhauderfehn und Leer.

Rechtsanwalt · Fachanwalt für Erbrecht
Wilfried Boelsen
Beratung und Vertretung bei Pflichtteilsansprüchen, Erbengemeinschaften und Streit um Testamente – mit einem klaren Blick auf Ihre rechtlichen und wirtschaftlichen Ziele.
Pflichtteil · Erbengemeinschaft · Testamentsstreit

Rechtsanwalt · Notar
Immo Radtke, LL.M.
Erbrechtliche Beratung und vorausschauende Nachfolgeplanung – abgestimmt auf Ihre familiäre Situation, Ihr Vermögen und Ihre persönlichen Ziele.
Erbrechtliche Beratung · Nachfolgeplanung · Vermögensübertragung

Rechtsanwalt · Notar a. D.
Dr. Manfred Radtke
Langjährige Erfahrung in der erbrechtlichen Beratung – bei Fragen zur Nachfolge, zur Einordnung von Testamenten und zu komplexen Nachlasssituationen.
Erbrechtliche Beratung · Testament · Nachlass
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Häufige Fragen: Erbengemeinschaft
Kann ein Miterbe allein das Haus verkaufen?
Über die Nachlassimmobilie kann ein einzelner Miterbe grundsätzlich nicht allein verfügen. Das ist von seinem übertragbaren Anteil am gesamten Nachlass zu unterscheiden. Auch ein Mehrheitsbeschluss ersetzt nicht ohne Weiteres alle für einen Verkauf erforderlichen Erklärungen. Vertrag, Vertretungsbefugnis und etwaige Mitwirkungspflichten müssen zusammen geprüft werden.
Zählt bei Abstimmungen die Mehrheit der Personen?
Bei Maßnahmen ordnungsgemäßer Verwaltung kommt es grundsätzlich auf die Mehrheit der Erbquoten an. Ob eine bestimmte Entscheidung überhaupt diesem Bereich zugeordnet werden kann, muss zuvor geklärt werden. Notwendige Erhaltung, wesentliche Veränderungen und Verfügungen über Gegenstände folgen nicht durchgehend denselben Regeln.
Muss der allein im Haus wohnende Miterbe Miete zahlen?
Nicht automatisch. Maßgeblich sind insbesondere bisherige Absprachen, die zulässige Nutzung und ein gegebenenfalls erforderliches Verlangen nach einer Neuregelung. Ein rückwirkender Anspruch in frei gewählter Höhe lässt sich nicht allein aus der Erbquote ableiten. Nutzung, Kosten und Ausgleich sollten möglichst ausdrücklich geregelt werden.
Darf ich sofort meinen Anteil vom Nachlasskonto abheben?
Die Erbquote vermittelt kein freies Entnahmerecht an einzelnen Nachlasskonten. Vor einer Verteilung müssen insbesondere gemeinschaftliche Berechtigung, Nachlassschulden und erforderliche Rückstellungen geklärt sein. Teilzahlungen können vereinbart werden, sollten aber nachvollziehbar dokumentiert und auf die spätere Auseinandersetzung abgestimmt werden.
Beendet die Teilungsversteigerung die Erbengemeinschaft?
Sie betrifft zunächst die Gemeinschaft an der Immobilie. Der Erlös tritt grundsätzlich an die Stelle des Grundstücks; seine Verteilung und die weitere Nachlassabwicklung können weiterhin streitig sein. Ein Zuschlag löst daher nicht automatisch sämtliche Ausgleichs- und Verteilungsfragen zwischen den Erben.
Kann ich meinen Erbteil an einen Außenstehenden verkaufen?
Grundsätzlich ja, mit notariell beurkundetem Vertrag. Bei einem Verkauf an einen Dritten ist insbesondere das Vorkaufsrecht der übrigen Miterben zu beachten. Der Verkauf des Erbteils ist vom Verkauf eines einzelnen Nachlassgegenstands zu unterscheiden. Auch Haftungs- und Abwicklungsfolgen sollten vor Vertragsschluss geklärt werden.
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So beginnt die Beratung
Schildern Sie den Erbfall und Ihr Ziel im passenden digitalen Fragebogen. Übermitteln Sie vorhandene Unterlagen und nennen Sie laufende Fristen. Wir prüfen die Angaben und stimmen die weiteren Schritte mit Ihnen ab.
Im Gespräch klären wir Chancen, Risiken und die Kosten des nächsten Schrittes. Die Übermittlung des Formulars allein ersetzt keine Mandatsannahme und sichert keine Frist. Bei Zeitdruck erreichen Sie uns telefonisch in Rhauderfehn unter 04952 93990 oder in Leer unter 0491 912190.
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Enterbt worden? Eine Forderung erhalten? Wir prüfen Pflichtteil, Auskunft, Nachlasswerte und Vermächtnisse – und vertreten Ihre Interessen gegenüber Erben oder Anspruchstellern.
03
Testamentsanfechtung
Ein überraschendes Testament wirft Fragen auf. Wir prüfen, ob es wirksam ist, wie es auszulegen ist und ob eine Anfechtung rechtlich Aussicht auf Erfolg hat.
Zum Nachlesen
Ausgewählte Gesetze und Fachinformationen zum Thema.
Erbengemeinschaft – § 2032 BGB
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Gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses – § 2038 BGB
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Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft – § 2042 BGB
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Verfügung über den Erbteil – § 2033 BGB
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Vorkaufsrecht der Miterben – § 2034 BGB
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Erlöse und Ersatzgegenstände – § 2041 BGB
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Teilungsversteigerung – § 180 ZVG
Amtliche Gesetzesfassung · externe QuelleErben und Schenken: GestaltungsmöglichkeitenDie Bundesnotarkammer erläutert gesetzliche Erbfolge, Nachlassplanung und notarielle Gestaltung.