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Adoption · Leer & Rhauderfehn

Adoption beim Notar in Leer und Rhauderfehn.

Eine gewachsene Familienbeziehung kann durch eine Adoption auch rechtlich anerkannt werden. Wir erläutern Ihnen die Voraussetzungen einer Erwachsenen- oder Stiefkindadoption, ihre Folgen für Familie, Namen und Erbrecht und bereiten die erforderlichen notariellen Erklärungen für das Familiengericht vor.

Notariell vorbereiten

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Neutral und unparteiisch. Wir klären die notwendigen Erklärungen und Unterlagen.

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Rhauderfehn
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Welche Adoption passt zu Ihrer familiären Situation?

Sie möchten Ihren erwachsenen Stiefsohn adoptieren, eine langjährige Eltern-Kind-Beziehung rechtlich anerkennen lassen oder das Kind Ihres Partners annehmen? Zunächst klären wir, welche Adoptionsform in Betracht kommt. Davon hängt ab, welche Beziehungen zur bisherigen Familie bestehen bleiben, wer mitwirken muss und welche rechtlichen Folgen eintreten.

Die notarielle Vorbereitung und die Entscheidung des Familiengerichts haben unterschiedliche Aufgaben. Wir besprechen die familiäre Ausgangslage und die benötigten Erklärungen mit Ihnen. Über die Adoption selbst entscheidet das Gericht.

01

Erwachsenenadoption: eine gewachsene Eltern-Kind-Beziehung

Auch ein volljähriger Mensch kann adoptiert werden. Nach § 1767 BGB muss die Annahme sittlich gerechtfertigt sein. Dafür spricht insbesondere ein bereits entstandenes Eltern-Kind-Verhältnis: eine auf Dauer angelegte familiäre Verbundenheit mit gegenseitiger Unterstützung und Verantwortung. Häufige Kontakte, gemeinsame Familienereignisse und Unterstützung im Alltag können die Entwicklung dieser Beziehung nachvollziehbar machen.

Die Beziehung muss nicht schon seit der Kindheit bestehen. Auch ein erst im Erwachsenenalter gewachsenes Verhältnis kann geeignet sein. Eine gute Freundschaft oder ausschließlich wirtschaftliche, steuerliche oder aufenthaltsrechtliche Ziele genügen dagegen nicht für sich allein. Die Anträge stellen grundsätzlich sowohl der Annehmende als auch der Anzunehmende; sie werden notariell beurkundet.

02

Schwache und starke Erwachsenenadoption unterscheiden

Gewöhnliche Erwachsenenadoption mit schwachen Wirkungen

Der Erwachsene wird rechtlich Kind des Annehmenden. Die Beziehungen zu seiner bisherigen Familie bleiben grundsätzlich bestehen. Zugleich entsteht keine umfassende Verwandtschaft zu den Verwandten des Annehmenden: Dessen Geschwister werden beispielsweise nicht automatisch zu rechtlichen Onkeln oder Tanten. „Schwach“ beschreibt die begrenzte Reichweite, nicht den Wert der familiären Beziehung (§ 1770 BGB).

Erwachsenenadoption mit den Wirkungen einer Minderjährigenadoption

Diese sogenannte starke Adoption kann das Gericht nur in den Fällen des § 1772 BGB auf gemeinsamen Antrag anordnen. Dazu zählen insbesondere die Aufnahme in die Familie bereits als Minderjähriger, die Adoption des Kindes des Ehegatten, die bereits erfolgte oder gleichzeitige Adoption eines minderjährigen Geschwisters durch denselben Annehmenden sowie ein noch vor Volljährigkeit beim Gericht eingegangener Antrag. Überwiegende Interessen der bisherigen Eltern dürfen nicht entgegenstehen.

Hier können die Verwandtschaftsverhältnisse zur bisherigen Familie erlöschen und eine weitergehende Eingliederung in die neue Familie eintreten. Bei der Stiefkindadoption bleibt grundsätzlich die Beziehung zum verbleibenden Elternteil erhalten; weitere gesetzliche Ausnahmen sind zu beachten. Welche Form möglich und gewünscht ist, klären wir vor der Antragstellung.

03

Stiefkindadoption – auch ohne Eheschließung möglich

Bei der Adoption eines minderjährigen Stiefkindes stehen dessen Wohl und die zu erwartende Eltern-Kind-Beziehung im Mittelpunkt. Regelmäßig wird die rechtliche Verbindung zum annehmenden Stiefelternteil begründet und die zum anderen, abgebenden Elternteil beendet. Die Beziehung zum verbleibenden Elternteil besteht grundsätzlich fort.

Eine Stiefkindadoption kann auch ohne Ehe möglich sein. § 1766a BGB verlangt eine verfestigte Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt. Als Regelfälle nennt das Gesetz mindestens vier Jahre eheähnlichen Zusammenlebens oder das eheähnliche Zusammenleben als Eltern mit einem gemeinsamen Kind. Eine bestehende Ehe mit einer dritten Person ist besonders zu prüfen.

Beratung grundsätzlich vor den notariellen Erklärungen

Nach § 9a AdVermiG müssen die vorgesehenen Beteiligten grundsätzlich vor Abgabe ihrer notwendigen Erklärungen und Anträge durch eine Adoptionsvermittlungsstelle beraten werden. Es wird eine Bescheinigung ausgestellt. Ausnahmen bestehen unter anderem in bestimmten Konstellationen, in denen der annehmende Elternteil schon bei der Geburt mit dem Elternteil verheiratet war, sowie für die Beratung einzelner Elternteile. Auslandsfälle können wiederum anders zu behandeln sein. Klären Sie daher zunächst mit uns oder der Vermittlungsstelle, welche Beratung benötigt wird.

04

Erbrecht, Unterhalt und die eigenen Kinder

Als rechtliches Kind erhält der Angenommene grundsätzlich eine gesetzliche Erb- und Pflichtteilsposition gegenüber dem Annehmenden. Dadurch können sich die Anteile und Pflichtteilspositionen weiterer Kinder verändern. Bestehende Testamente und Erbverträge sollten deshalb in die Vorbereitung einbezogen werden.

Bei der gewöhnlichen Erwachsenenadoption bleiben die verwandtschaftlichen Beziehungen zur Herkunftsfamilie grundsätzlich erhalten. Damit können auch die gesetzlichen Erb- und Pflichtteilspositionen gegenüber den bisherigen Eltern fortbestehen. Umgekehrt können die bisherigen Eltern nach der gesetzlichen Rangfolge weiterhin als Erben des angenommenen Erwachsenen in Betracht kommen. Bei einer starken Adoption können diese Verbindungen dagegen entfallen.

Auch eigene Kinder des angenommenen Erwachsenen werden grundsätzlich rechtliche Enkel des Annehmenden. Bei der schwachen Erwachsenenadoption erstreckt sich die neue Verwandtschaft jedoch nicht umfassend auf dessen weitere Familie. Unterhaltsrechtlich ist der Annehmende gegenüber dem Angenommenen und dessen Abkömmlingen vor den leiblichen Verwandten des Angenommenen verpflichtet (§ 1770 Abs. 3 BGB). Umfang und Voraussetzungen von Erb- und Unterhaltsansprüchen sind jeweils gesondert zu prüfen.

05

Namensrecht: zusätzliche Möglichkeiten seit Mai 2025

Seit dem 1. Mai 2025 muss eine Erwachsenenadoption nicht mehr zwingend zu einer Änderung des bisherigen Namens führen. Nach § 1767 Abs. 3 BGB kann der Angenommene der adoptionsbedingten Namensänderung widersprechen. Daneben kann ein Doppelname aus seinem bisherigen Familiennamen und dem Familiennamen des Annehmenden zum Geburtsnamen bestimmt werden.

Diese Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt und vor dem Ausspruch der Adoption gegenüber dem Familiengericht abgegeben werden. Wir besprechen Ihre Namenswünsche deshalb bereits bei der Vorbereitung des Antrags. Ist der Angenommene verheiratet, sind Geburtsname und Ehename zu unterscheiden: Auf einen bestehenden Ehenamen erstreckt sich die Änderung nur, wenn sich auch der Ehegatte anschließt.

Für Minderjährige und die Namen eigener Kinder gelten zusätzliche Regelungen. Auch bei einer bereits vor Mai 2025 ausgesprochenen Erwachsenenadoption können Übergangsvorschriften eine spätere Namenserklärung ermöglichen. Die konkrete Namensführung klären wir anhand Ihrer Personenstandsurkunden.

06

Einwilligung, Anhörung und Interessen weiterer Angehöriger

Bei einer Erwachsenenadoption

Die leiblichen Eltern müssen der gewöhnlichen Erwachsenenadoption nicht zustimmen. Bei einer starken Adoption sind ihre überwiegenden Interessen jedoch ausdrücklich zu berücksichtigen. Ist der anzunehmende Erwachsene verheiratet, wird grundsätzlich die Einwilligung seines Ehegatten benötigt; auch eine erforderliche Einwilligung des Ehegatten des Annehmenden ist zu klären.

Die Kinder des Annehmenden und des Anzunehmenden werden vom Gericht angehört (§ 193 FamFG). Das ist kein allgemeines Zustimmungsrecht. Ihre überwiegenden Interessen können einer Erwachsenenadoption aber entgegenstehen (§ 1769 BGB). Vorhandene Kinder und deren Situation sollten deshalb von Anfang an angegeben werden.

Bei einer Minderjährigenadoption

Grundsätzlich sind die Einwilligungen der rechtlichen Eltern und des Kindes beziehungsweise seines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Ab 14 Jahren erklärt das beschränkt geschäftsfähige Kind seine Einwilligung selbst; die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bleibt erforderlich. Elterliche Einwilligungen können grundsätzlich erst nach Vollendung der achten Lebenswoche erteilt werden. Für den nicht mit der Mutter verheirateten Vater ohne gemeinsame Sorge sieht § 1747 Abs. 3 BGB eine Ausnahme vor.

Die elterliche Einwilligung wird notariell beurkundet und ist nach Wirksamwerden grundsätzlich unwiderruflich. Eine Ersetzung durch das Familiengericht kommt nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 1748 BGB in Betracht, etwa bei schwerwiegender Pflichtverletzung und den weiteren gesetzlichen Anforderungen. Fehlender Kontakt allein macht die Einwilligung nicht automatisch entbehrlich. Gesetzliche Ausnahmen, etwa bei dauerhaft unbekanntem Aufenthalt, werden gesondert geprüft.

07

So läuft die notarielle und gerichtliche Vorbereitung ab

  1. Ausgangslage klären: Alter, Familienbeziehungen, Kinder und Ehegatten sowie die gewünschte Adoptionsform werden aufgenommen. Bei minderjährigen Stiefkindern wird die vorgeschriebene Beratung vorab geklärt.
  2. Unterlagen und Entwurf: Wir prüfen die Angaben, klären Namenswünsche und erforderliche Einwilligungen und bereiten die Erklärungen vor.
  3. Notarielle Beurkundung: Die vorgesehenen Anträge und Einwilligungen werden erläutert und formgerecht beurkundet.
  4. Familiengericht: Das Gericht prüft die Voraussetzungen, hört die vorgesehenen Personen an und entscheidet durch Beschluss. Erst dieser begründet das Adoptionsverhältnis.

Eine feste Verfahrensdauer lässt sich nicht zusagen. Maßgeblich sind insbesondere vollständige Urkunden, notwendige Anhörungen, Stellungnahmen, Auslandsnachweise und die Bearbeitung beim Gericht. Ein früher Notartermin allein beschleunigt fehlende Beratung oder Einwilligungen nicht.

08

Welche Unterlagen werden benötigt?

Für eine Erwachsenenadoption

  • Ausweisdaten, aktuelle Anschriften und Staatsangehörigkeiten beider Beteiligten
  • Geburtsurkunden beziehungsweise beglaubigte Registerausdrucke und gegebenenfalls Heiratsurkunden
  • Angaben zu Ehegatten, leiblichen Eltern und eigenen Kindern beider Beteiligten
  • Eine Beschreibung der entstandenen Eltern-Kind-Beziehung mit nachvollziehbaren Beispielen
  • Vorstellungen zu schwachen oder starken Wirkungen und zur künftigen Namensführung

Zusätzlich bei minderjährigen Stiefkindern

  • Geburtsurkunde des Kindes sowie Nachweise zu rechtlicher Elternschaft und Sorge
  • Angaben zum anderen Elternteil und zur gemeinsamen Haushalts- und Familiensituation
  • Beratungsbescheinigungen, soweit erforderlich, und vorhandene gerichtliche Entscheidungen

Bei Auslandsbezug können weitere Urkunden, Übersetzungen, Apostillen oder Legalisationen sowie die Prüfung ausländischen Rechts oder einer bereits erfolgten Adoption erforderlich werden. Eine Erwachsenenadoption vermittelt nicht automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit oder ein Aufenthaltsrecht. Welche Unterlagen konkret nötig sind, teilen wir Ihnen nach Sichtung der Ausgangslage mit.

09

Notar- und Gerichtskosten nachvollziehbar einordnen

Die Kosten richten sich nach gesetzlichen Gebühren. Bei Erwachsenenadoptionen werden Geschäftswert und gerichtlicher Verfahrenswert anhand der Umstände des Einzelfalls bestimmt; insbesondere können auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine Rolle spielen. Bei Minderjährigen sieht § 101 GNotKG für notarielle Adoptionsangelegenheiten grundsätzlich einen Geschäftswert von 5.000 Euro vor.

Beispiel für die Notargebühr: Bei einem nur beispielhaft angenommenen Geschäftswert von 10.000 Euro beträgt eine 1,0-Beurkundungsgebühr nach Nr. 21200 KV GNotKG und Tabelle B 75 Euro netto. Hinzu kommen insbesondere Umsatzsteuer und Auslagen; zusätzliche oder gesondert beurkundete Erklärungen können weitere Gebühren auslösen.

Beispiel für die Gerichtsgebühr: Bei einem beispielhaft angenommenen Verfahrenswert von 5.000 Euro beträgt die reguläre 2,0-Verfahrensgebühr einer Erwachsenenadoption nach Nr. 1320 KV FamGKG 341 Euro. Gerichtliche Auslagen können hinzukommen.

Die beiden Werte sind Rechenannahmen und keine Zusage zu Ihrem Fall. Eine Gesamtberechnung erfordert die konkrete Adoptionsform, die Beteiligten und die benötigten Erklärungen. Wir erläutern Ihnen die voraussichtlichen Notarkosten; den gerichtlichen Verfahrenswert setzt das Gericht fest.

Häufige Fragen

Fragen zur Adoption.

Konkrete Antworten zur Erwachsenenadoption und zur Beteiligung Ihrer Familie.

01

Kann ich meinen erwachsenen Stiefsohn oder meine Stieftochter adoptieren?

Ja, eine Erwachsenenadoption kann auch in einer Stieffamilie in Betracht kommen. Entscheidend sind die gesetzlichen Voraussetzungen und die tatsächliche Eltern-Kind-Beziehung. Bei einem Kind des Ehegatten kann zusätzlich eine Adoption mit starken Wirkungen nach § 1772 BGB geprüft werden.

02

Muss die Eltern-Kind-Beziehung schon seit der Kindheit bestehen?

Nein. Auch eine erst im Erwachsenenalter entstandene familiäre Beziehung kann die Adoption rechtfertigen. Bloße Freundschaft oder ausschließlich wirtschaftliche Vorteile reichen für sich allein nicht aus. Wir besprechen, wie sich Ihre Beziehung entwickelt hat und wie sie gegenüber dem Gericht dargestellt werden kann.

03

Kann eine Person adoptiert werden, die älter ist als der Annehmende?

Ein Eltern-Kind-Verhältnis setzt regelmäßig einen Altersabstand voraus, der zu einer natürlichen Generationenfolge passt. Die Adoption einer älteren Person entspricht diesem Regelfall nicht. Auch bei einem jüngeren Anzunehmenden entscheidet allerdings nicht allein eine bestimmte Zahl von Jahren; maßgeblich ist die konkrete familiäre Beziehung.

04

Müssen meine anderen Kinder zustimmen?

Die gesetzlich vorgesehene Anhörung ist von einer erforderlichen Einwilligung zu unterscheiden. Kinder des Annehmenden und des Anzunehmenden werden angehört. Sie haben kein pauschales Vetorecht; überwiegende Interessen dieser Kinder können der Erwachsenenadoption jedoch entgegenstehen.

05

Kann ich meinen bisherigen Namen und die Beziehung zu meinen Eltern behalten?

Bei der gewöhnlichen Erwachsenenadoption bleiben die Beziehungen zur Herkunftsfamilie grundsätzlich erhalten. Seit Mai 2025 bestehen außerdem zusätzliche Möglichkeiten, eine Namensänderung abzulehnen oder einen Doppelnamen zu wählen. Die erforderlichen Namenserklärungen müssen rechtzeitig vor der gerichtlichen Entscheidung abgegeben werden.

06

Kann eine Adoption später rückgängig gemacht werden?

Eine Adoption lässt sich nicht durch eine private Vereinbarung oder einen einfachen Widerruf beenden. Über eine Aufhebung entscheidet das Familiengericht unter engen gesetzlichen Voraussetzungen. Bei einer gewöhnlichen Erwachsenenadoption kann insbesondere ein wichtiger Grund nach § 1771 BGB maßgeblich sein; für starke Adoptionen gelten besondere Regeln.

Nächster Schritt

Adoption gut vorbereitet angehen.

Senden Sie uns die Eckdaten und vorhandenen Unterlagen. Wir teilen Ihnen mit, welche Angaben noch benötigt werden, und stimmen Entwurf und Notartermin in Leer oder Rhauderfehn mit Ihnen ab.

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