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Familienrecht · Leer & Rhauderfehn

Versorgungs­ausgleich bei Scheidung.

Gesetzliche Rente, betriebliche Versorgung und private Vorsorge können bei Scheidung relevant werden. Wir prüfen die Auskünfte und erläutern, welche Anrechte auszugleichen sind.

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Rhauderfehn
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Welche Anrechte betroffen sein können

Der Versorgungsausgleich betrifft grundsätzlich die während der maßgeblichen Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte. Dazu können gesetzliche Renten, Beamtenversorgung, betriebliche Altersversorgung und bestimmte private Verträge gehören. Nicht jede Geldanlage ist ein solches Anrecht.

Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich verfolgen unterschiedliche Zwecke. Eine Lebensversicherung oder sonstige Vorsorge muss deshalb richtig eingeordnet werden. Wir prüfen die vorliegenden Unterlagen und die Auskünfte der Versorgungsträger, statt allein auf die Bezeichnung eines Vertrags abzustellen.

Hälftige Teilung der Ehezeitanteile

Grundsätzlich werden die in der Ehezeit erworbenen Anteile jedes auszugleichenden Anrechts hälftig geteilt. Es geht also nicht einfach um die Hälfte der gesamten späteren Rente und nicht nur um eine Verrechnung der monatlichen Gesamtrenten beider Ehegatten. Auch wer selbst bereits viele Anrechte erworben hat, kann zugleich ausgleichspflichtig und ausgleichsberechtigt sein. Zeiten vor der Ehe oder nach dem maßgeblichen Ende gehören grundsätzlich nicht zum Ehezeitanteil.

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Auskünfte und Ehezeit sorgfältig prüfen

Die gesetzliche Ehezeit beginnt am ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich grundsätzlich nur statt, wenn ein Ehegatte ihn beantragt (§ 3 VersAusglG).

Das Familiengericht holt die erforderlichen Auskünfte der Versorgungsträger ein. Wir prüfen Zeiten, Anrechte, Berechnungen und die vorgeschlagene Teilung. Vollständige Angaben vermeiden unnötige Rückfragen. Bei geringen Werten und besonderen Fallgestaltungen können weitere Ausnahmen eingreifen.

Interne und externe Teilung

Bei der internen Teilung erhält die berechtigte Person grundsätzlich ein eigenes Anrecht beim bisherigen Versorgungsträger. Eine externe Teilung begründet dagegen unter ihren Voraussetzungen ein Anrecht bei einem anderen Träger. Sie ist kein frei verfügbarer Geldbetrag zur sofortigen Auszahlung. Teilungsordnung, Kosten, Zielversorgung und mögliche Wertunterschiede sind zu prüfen. Nicht ausgleichsreife Anrechte können späteren schuldrechtlichen Ausgleichsansprüchen vorbehalten bleiben.

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Vereinbarungen nicht isoliert bewerten

Eine Vereinbarung über Versorgungsanrechte kann Auswirkungen auf die spätere Altersabsicherung haben. Ein Verzicht sollte nicht allein mit Blick auf eine schnelle Scheidung erklärt werden. Wir beziehen Erwerbsverlauf, Betreuung gemeinsamer Kinder und vorhandene Absicherung in die Beratung ein.

Form, gerichtliche Kontrolle und praktische Durchführbarkeit müssen beachtet werden. Ein Ausgleich über andere Vermögenswerte kann zu bewerten sein, ist aber nicht in jeder Lage gleichwertig. Zusammenhänge mit Ehevertrag und Scheidungsfolgenvereinbarung besprechen wir vor einer verbindlichen Erklärung.

Ein Verzicht braucht tragfähigen Ausgleich

Eine Vereinbarung vor Rechtskraft der Wertausgleichsentscheidung bedarf grundsätzlich notarieller Beurkundung; gesetzlich zulässige gerichtliche Protokollierung bleibt möglich. Das Familiengericht prüft Inhalt und Ausübung. Sollen Anrechte unmittelbar übertragen oder begründet werden, müssen die versorgungsrechtlichen Regeln und erforderliche Zustimmung der Träger passen. Eine alternativ übernommene Immobilie ist nicht automatisch gleichwertige Altersabsicherung. Weitere Informationen bietet die notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung; anwaltliche Prüfung und neutrale Beurkundung sind zu trennen.

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Ihre Vorbereitung für das Gespräch

Stellen Sie vorhandene Rentenauskünfte, Unterlagen zur betrieblichen Altersversorgung, privaten Vorsorge und bereits erteilte gerichtliche Auskünfte zusammen. Dazu benötigen wir Angaben zur Eheschließung und zum Scheidungsverfahren. Bestehende Vereinbarungen sind vollständig mitzubringen.

Wir beraten Sie in Leer und Rhauderfehn und stimmen Einwendungen oder weitere Anfragen mit Ihnen ab. Die konkrete Dauer der Scheidung hängt auch davon ab, ob alle erforderlichen Auskünfte vorliegen und weitere Folgesachen zu klären sind.

Lücken und offene Anrechte früh benennen

Kindererziehungszeiten, frühere Arbeitgeber, Versorgungswerke und ausländische Anrechte können zusätzliche Nachweise erfordern. Rentenbeginn oder eine bereits laufende Versorgung machen die Prüfung nicht entbehrlich. Auch bei gleichartigen Versorgungen sollte man nicht ohne Berechnung von gleichen Ehezeitanteilen ausgehen. Geringfügigkeitsregeln, fehlende Ausgleichsreife und die gesetzliche Härteklausel haben unterschiedliche Voraussetzungen; ein bloßer Wunsch nach schneller Scheidung ersetzt sie nicht.

Ihre Ansprechpartner

Ihre Fachanwälte für Familienrecht

Artur Groeneveld und Imke Freesemann beraten und vertreten Sie in familienrechtlichen Angelegenheiten. Persönlich erreichbar in Leer und Rhauderfehn.

Artur Groeneveld, Fachanwalt für Familienrecht

Rechtsanwalt · Fachanwalt für Familienrecht

Artur Groeneveld

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Trennung & Scheidung · Unterhalt · Sorge & Umgang · Vermögen

Imke Freesemann, Fachanwältin für Familienrecht

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Imke Freesemann

Ihre Ansprechpartnerin für familienrechtliche Fragen – von der ersten Orientierung bis zur Verhandlung und gerichtlichen Vertretung.

Trennung & Scheidung · Unterhalt · Sorge & Umgang · Vermögen

Häufige Fragen

Häufige Fragen zum Versorgungs­ausgleich

Erste Antworten zur Orientierung. Die konkrete Einschätzung hängt von Ihrer persönlichen Situation und den Unterlagen ab.

01

Wird die Hälfte meiner gesamten Rente übertragen?

Grundsätzlich geht es um die Hälfte des jeweiligen in der gesetzlichen Ehezeit erworbenen Anrechts. Vor- und nacheheliche Zeiten sind davon zu unterscheiden. Jedes auszugleichende Anrecht wird gesondert geprüft; eine pauschale Halbierung der gesamten späteren Monatsrente wäre unzutreffend.

02

Endet die Ehezeit für den Ausgleich mit der Trennung?

Nein. Sie beginnt am ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Auch nach einer längeren Trennung können daher Anrechte erfasst sein. Besondere Vereinbarungen und gesetzliche Ausnahmen sind gesondert zu prüfen.

03

Gibt es bei einer kurzen Ehe keinen Versorgungs­ausgleich?

Bei einer gesetzlichen Ehezeit von bis zu drei Jahren findet er grundsätzlich nur auf Antrag eines Ehegatten statt. Das ist keine allgemeine Aussage, dass alle kurzen Ehen ohne Rentenausgleich geschieden werden. Dauer, Antrag und bestehende Vereinbarungen müssen zusammen betrachtet werden.

04

Bekomme ich das Geld sofort ausgezahlt?

Die interne oder externe Teilung begründet grundsätzlich ein Versorgungsanrecht, keine frei verfügbare Abfindung. Wann daraus Leistungen entstehen, richtet sich nach der jeweiligen Versorgung. Schuldrechtliche Ausgleichsansprüche und vereinbarte Vermögenskompensation sind davon zu unterscheiden.

05

Kann ich wirksam auf den Versorgungs­ausgleich verzichten?

Vereinbarungen sind möglich, unterliegen aber Formvorschriften sowie gerichtlicher Inhalts- und Ausübungskontrolle. Bei Kinderbetreuung oder ungleichen Erwerbsverläufen ist die spätere Absicherung besonders zu prüfen. Ein Verzicht sollte nicht allein deshalb erklärt werden, weil die Scheidung schneller abgeschlossen werden soll.

06

Sind ausländische Renten und Betriebsrenten anzugeben?

Die Angaben müssen vollständig sein. Auch ausländische Anrechte und betriebliche Zusagen können für die rechtliche Prüfung wichtig sein. Nicht jedes Anrecht kann unmittelbar bei Scheidung geteilt werden; gegebenenfalls kommen spätere Ausgleichsansprüche in Betracht. Unterlagen und Versorgungsträger sollten deshalb vollständig benannt werden.

Familienrecht in Leer & Rhauderfehn

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Wir ordnen Ihre Situation ein und besprechen mit Ihnen das weitere Vorgehen. Sie finden uns in Leer, Hafenstraße 6c, und in Rhauderfehn, Untenende 9. Persönliche Beratung an beiden Standorten; telefonisch oder digital nach Abstimmung.

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Bitte nennen Sie bei Fristen oder einem Gerichtstermin das konkrete Datum. Eine Mandatsübernahme bedarf der Bestätigung.

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Eine Scheidung ist mehr als ein gerichtlicher Antrag. Wir beraten Sie zur Trennung, bereiten das Verfahren vor und behalten Kinder, Unterhalt und Vermögen im Blick.

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Unterhalt

Nach der Trennung muss die finanzielle Grundlage geklärt werden. Wir prüfen Auskunft, Einkommen und Leistungsfähigkeit und vertreten berechtigte Ansprüche oder wehren überhöhte Forderungen ab.

04

Zugewinn und Vermögen

Bei einer Trennung sind Eigentum und möglicher Vermögensausgleich getrennt zu prüfen. Wir prüfen Güterstand, Vermögensentwicklung, Immobilien und Schulden und entwickeln eine wirtschaftlich tragfähige Lösung.