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Pflichtteilsverzicht.
Ein Pflichtteilsverzicht kann helfen, eine gemeinsam gewollte Nachfolge verlässlich zu regeln. Entscheidend ist, worauf genau verzichtet wird – und welche Rechte erhalten bleiben sollen.
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01
Was ein Pflichtteilsverzicht regelt
Ein Pflichtteilsverzicht wird zu Lebzeiten durch Vertrag mit dem künftigen Erblasser vereinbart. Die gesetzlichen Regeln erlauben, einen Verzicht auf das Pflichtteilsrecht zu beschränken. Er ist damit vom umfassenderen Erbverzicht zu unterscheiden, der auch die gesetzliche Erbenstellung betrifft.
Die Begriffe sollten nicht austauschbar verwendet werden. Wer nur auf das Pflichtteilsrecht verzichtet, soll damit nicht automatisch jede Möglichkeit verlieren, später aufgrund einer testamentarischen Regelung etwas zu erhalten. Welche Positionen tatsächlich betroffen sind, muss die Urkunde eindeutig festlegen. Grundlage sind insbesondere §§ 2346 und 2348 BGB.
02
Den überlebenden Elternteil im ersten Erbfall entlasten
Wenn Eltern sich gegenseitig zu Erben einsetzen, können Pflichtteilsansprüche der Kinder nach dem Tod des zuerst versterbenden Elternteils erhebliche Zahlungen auslösen. Das kann besonders bei einem überwiegend aus Immobilien bestehenden Nachlass problematisch sein.
Ein gezielt auf die Absicherung im ersten Erbfall ausgerichteter Verzicht kann eine einvernehmliche Lösung ermöglichen. Die spätere Erb- und Pflichtteilsposition beim Tod des zweiten Elternteils wird dabei ausdrücklich mitbedacht. Die Regelung muss festlegen, unter welchen Voraussetzungen sie gilt und welche Ansprüche sie erfasst.
Die Eltern können einen solchen Verzicht nicht allein für ihre Kinder anordnen. Das betroffene Kind muss der Vereinbarung selbst wirksam zustimmen. Eine Pflichtteilsstrafklausel in einem Testament ist rechtlich etwas anderes und ersetzt einen Verzichtsvertrag nicht.
03
Umfang und Gegenleistung sorgfältig abstimmen
Ein Verzicht kann in unterschiedliche Nachfolgekonzepte eingebunden werden, etwa in einen Erbvertrag, eine vorweggenommene Erbfolge oder die Planung einer Patchworkfamilie. Dabei geht es nicht nur um die Überschrift des Vertrags.
Zu klären sind insbesondere mögliche Pflichtteilsergänzungsansprüche, der Einfluss auf Abkömmlinge, zeitliche oder gegenständliche Grenzen und das Verhältnis zu vorhandenen Verfügungen. Soll eine Abfindung gezahlt oder Vermögen übertragen werden, müssen auch diese Leistungen und ihr Zusammenhang mit dem Verzicht verständlich geregelt werden.
Eine Abfindung ist nicht automatisch Voraussetzung jedes Verzichts. Ob sie vereinbart wird und welche Ausgestaltung angemessen ist, hängt vom konkreten Regelungskonzept ab. Steuerliche Auswirkungen sind bei Bedarf mit der steuerlichen Beratung abzustimmen.
04
Notarielle Beurkundung und spätere Änderungen
Der Pflichtteilsverzichtsvertrag bedarf notarieller Beurkundung. Die notarielle Tätigkeit umfasst die Klärung der rechtlichen Folgen und eine auf die Beteiligten zugeschnittene Gestaltung. Ein unterschriebenes privates Schreiben ersetzt die erforderliche Form nicht.
Auch bei einer später gewünschten Änderung oder Aufhebung sind Form und Voraussetzungen zu prüfen. Es empfiehlt sich deshalb, frühere Verzichtsverträge zum Gespräch mitzubringen. Ist der Erbfall bereits eingetreten, geht es dagegen um einen möglicherweise schon entstandenen Pflichtteilsanspruch; dessen Erlass oder eine Einigung darüber ist rechtlich gesondert einzuordnen.
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- Wer soll mit welchem Elternteil oder sonstigen künftigen Erblasser einen Vertrag schließen?
- Bestehende Testamente, Erbverträge, Übertragungs- und Verzichtsverträge
- Gewünschter Umfang und Position der Kinder nach dem zweiten Erbfall
- Vorgesehene Abfindungen oder andere Gegenleistungen
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Für den Pflichtteilsverzicht stimmen wir das weitere Vorgehen persönlich mit Ihnen ab.
Häufige Fragen
Was Sie dazu wissen möchten.
01
Ist ein Pflichtteilsverzicht dasselbe wie ein Erbverzicht?
Nein. Ein Verzicht kann auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden. Ein umfassender Erbverzicht betrifft dagegen auch das gesetzliche Erbrecht. Der gewünschte Umfang muss präzise vereinbart sein.
02
Kann der Verzicht ohne das betroffene Kind vereinbart werden?
Eine bloße Anordnung der Eltern genügt nicht. Der Verzicht muss wirksam mit dem verzichtenden Berechtigten vereinbart werden; die konkreten Vertretungs- und Genehmigungsfragen sind gegebenenfalls gesondert zu prüfen.
Notarielle Erbrechtsthemen
Nachfolge gestalten. Menschen absichern.
01
Testament
Erben bestimmen und Ihre persönlichen Vorstellungen eindeutig festhalten.
02
Erbvertrag
Verbindliche Nachlassregelungen und spätere Änderungsmöglichkeiten abstimmen.
03
Patchworkfamilien
Partner, eigene Kinder und Stiefkinder gemeinsam in den Blick nehmen.
04
Behindertentestament
Die Nachlassgestaltung auf die Situation eines Angehörigen mit Behinderung abstimmen.
05
Testamentsvollstreckung
Die Abwicklung oder Verwaltung des Nachlasses gezielt regeln.
06
Erbschein
Erbenstellung nachweisen und den Antrag vorbereiten.
07
Erbausschlagung
Fristen und Form der Ausschlagung beachten.