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Erbrecht · Rhauderfehn und Leer
Pflichtteil und Vermächtnis.
Der Pflichtteil sichert bestimmten Angehörigen eine Mindestbeteiligung am Nachlass. Ein Vermächtnis beruht dagegen auf einer testamentarischen oder erbvertraglichen Zuwendung. Wir klären, welcher Anspruch besteht, welche Auskünfte benötigt werden und wie eine Forderung berechnet wird. Fachanwalt Wilfried Boelsen und unsere erbrechtlich tätigen Rechtsanwälte vertreten Berechtigte ebenso wie Erben, die Ansprüche prüfen oder beantworten müssen.
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Sachverhalt und Unterlagen übermitteln.
Das weitere Vorgehen besprechen wir persönlich.
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Pflichtteilsberechtigung und Quote
Pflichtteilsberechtigt sind insbesondere Abkömmlinge, der Ehegatte beziehungsweise eingetragene Lebenspartner und unter bestimmten Voraussetzungen die Eltern des Verstorbenen. Geschwister oder unverheiratete Lebensgefährten ohne eingetragene Lebenspartnerschaft haben kein eigenes Pflichtteilsrecht. Entscheidend sind die konkrete Familie, der Güterstand und mögliche Verzichtsvereinbarungen.
Ein Geldanspruch, kein Anteil an einzelnen Gegenständen
Der Pflichtteil beträgt grundsätzlich die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Der Berechtigte wird dadurch nicht Miterbe und kann nicht allein wegen seines Pflichtteils die Übertragung des Hauses verlangen. Als Ausgangspunkt dient der maßgebliche Nettonachlass; ergänzungspflichtige Schenkungen sind gesondert zu berücksichtigen.
Ein vereinfachtes Beispiel: Eine nicht verheiratete und nicht verpartnerte Person hinterlässt zwei Kinder und setzt nur eines zum Erben ein. Das andere Kind hätte gesetzlich die Hälfte geerbt; seine Pflichtteilsquote beträgt damit ein Viertel. Bei einem maßgeblichen Nettonachlass von 200.000 Euro wären das 50.000 Euro, sofern keine weiteren Besonderheiten vorliegen.
Auch bei einer kleinen Erbquote kann ein Anspruch bestehen
Wer weniger als seinen Pflichtteil als Erbteil erhält, kann einen Zusatzpflichtteil haben. Bei Beschränkungen, Beschwerungen oder einem zugewandten Vermächtnis bestehen besondere Wahl- und Anrechnungsregeln. Eine Ausschlagung führt deshalb nicht allgemein zum Pflichtteil. Vor einer solchen Entscheidung müssen Gestaltung und Fristen geprüft werden.
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Auskunft, Nachlassverzeichnis und Bewertung
Pflichtteilsberechtigte Nichterben können nach § 2314 BGB Auskunft über den Nachlassbestand und die Ermittlung der Nachlasswerte verlangen. Dazu gehören eine geordnete Aufnahme von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten sowie die für eine Pflichtteilsergänzung relevanten Zuwendungen. Ein Bündel Kontoauszüge ersetzt kein nachvollziehbares Verzeichnis.
Privates und notarielles Nachlassverzeichnis
Der Berechtigte kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangen. Der Notar hat eigene Ermittlungsaufgaben; er bestätigt nicht lediglich ungeprüft eine vom Erben vorgelegte Liste. Ein bereits erteiltes privates Verzeichnis schließt diesen Anspruch nicht ohne Weiteres aus. Die gesetzlichen Kosten des Verzeichnisses und der Wertermittlung fallen dem Nachlass zur Last.
Immobilien, Beteiligungen und frühere Zuwendungen
Bei Immobilien und Unternehmen genügt die Übernahme eines Steuerwerts nicht automatisch. Bewertungsstichtag, geeignete Bewertungsgrundlage, Belastungen und verwertbare Gutachten sind zu prüfen. Auch Nachlassschulden dürfen nicht pauschal übernommen werden. Wir prüfen Vollständigkeit und Plausibilität, fordern fehlende Angaben an und bestimmen anschließend den Zahlungsanspruch. Falls nötig, können Auskunft, gegebenenfalls eidesstattliche Versicherung und Zahlung im Wege einer Stufenklage verfolgt werden.
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Schenkungen, Anrechnung und Verjährung
Eine Schenkung kann für die Pflichtteilsergänzung bedeutsam bleiben, obwohl der Gegenstand beim Tod nicht mehr zum Nachlass gehört. Grundsätzlich wird sie im ersten Jahr vor dem Erbfall vollständig und in jedem weiteren Jahr um ein Zehntel weniger berücksichtigt. Nach zehn Jahren bleibt sie grundsätzlich außer Ansatz.
Warum die Zehnjahresfrist nicht immer läuft
Bei Schenkungen unter Ehegatten beginnt die Frist nicht vor Auflösung der Ehe. Ein umfassend vorbehaltener Nießbrauch kann den Fristbeginn verhindern, weil die wirtschaftliche Nutzung im Wesentlichen beim Schenker verbleibt. Ein begrenztes Wohnrecht ist nach seiner konkreten Ausgestaltung zu beurteilen. Auch Gegenleistungen und gemischte Schenkungen können die Berechnung beeinflussen.
Davon zu unterscheiden ist die Anrechnung eigener Zuwendungen auf den Pflichtteil. Sie setzt grundsätzlich eine entsprechende Bestimmung bei der Zuwendung voraus (§ 2315 BGB). Die Ausgleichung unter Abkömmlingen folgt weiteren Regeln. Nicht jede frühere Unterstützung wird automatisch abgezogen.
Ansprüche und Fristen getrennt prüfen
Pflichtteilsansprüche verjähren grundsätzlich in drei Jahren. Regelmäßig beginnt die Frist mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und die erforderliche Kenntnis vorliegt oder grob fahrlässig fehlt. Für Ansprüche gegen Beschenkte nach § 2329 BGB gilt ein besonderer Fristbeginn ab Erbfall. Eine bloße Zahlungs- oder Auskunftsaufforderung hemmt die Verjährung nicht automatisch; auch die Sicherung eines Auskunftsanspruchs schützt nicht ohne Weiteres den Zahlungsanspruch.
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Vermächtnis und Durchsetzung der Ansprüche
Ein Vermächtnis verschafft dem Bedachten grundsätzlich einen Anspruch auf die zugewandte Leistung gegen den Beschwerten, meist den Erben. Wer ein Haus, einen Geldbetrag oder einen Gegenstand vermacht bekommt, wird dadurch nicht automatisch Eigentümer oder Miterbe. Was genau geschuldet ist, ergibt sich aus der Auslegung des Testaments oder Erbvertrags.
Erfüllung und Verhältnis zum Pflichtteil
Anfall, Fälligkeit und mögliche Bedingungen sind zu unterscheiden. Für die Übertragung einer Immobilie sind die erforderlichen notariellen und grundbuchrechtlichen Schritte einzuhalten. Bei einem zugleich pflichtteilsberechtigten Vermächtnisnehmer regelt § 2307 BGB das Verhältnis beider Ansprüche: Der volle Pflichtteil tritt nicht ohne Weiteres zusätzlich neben das Vermächtnis. Vor Annahme oder Ausschlagung sollten Wert und Folgen geklärt werden.
Beratung für Berechtigte und Erben
Wir prüfen Anspruchsgrundlage, Quote, Auskünfte, Bewertung und Einwendungen. Bei einer Einigung sollten Zahlung, Auskunftspflichten und die Reichweite einer Erledigungsklausel eindeutig geregelt sein. Für die Vorbereitung helfen Testament, Eröffnungsschreiben, Familienstand, Nachlassübersicht und Übertragungsverträge. Informationen zur vorsorgenden Gestaltung finden Sie zum notariellen Pflichtteilsverzicht und zum Testament.
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Anwalt oder Notar?
Bei der anwaltlichen Beratung stehen Ihre Interessen im Mittelpunkt: Wir prüfen Ansprüche, verhandeln und vertreten Sie bei Bedarf vor Gericht. Auch eine vorsorgende erbrechtliche Beratung ist möglich.
Der Notar gestaltet und beurkundet unabhängig und unparteiisch. Vor jeder Übernahme prüfen wir Interessenkonflikte und gesetzliche Tätigkeitsverbote. Eine notarielle Tätigkeit in derselben Angelegenheit ist nach anwaltlicher Vorbefassung regelmäßig ausgeschlossen.
Sie möchten Ihren letzten Willen beurkunden lassen? Informationen finden Sie zum notariellen Testament, zum Erbvertrag und zum Behindertentestament.
Ihre Ansprechpartner
Erbrecht ist Vertrauenssache.
Persönliche Beratung beginnt mit einem direkten Ansprechpartner. Wilfried Boelsen, Immo Radtke, LL.M. und Dr. Manfred Radtke begleiten Sie bei Ihren erbrechtlichen Fragen – in Rhauderfehn und Leer.

Rechtsanwalt · Fachanwalt für Erbrecht
Wilfried Boelsen
Beratung und Vertretung bei Pflichtteilsansprüchen, Erbengemeinschaften und Streit um Testamente – mit einem klaren Blick auf Ihre rechtlichen und wirtschaftlichen Ziele.
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Rechtsanwalt · Notar
Immo Radtke, LL.M.
Erbrechtliche Beratung und vorausschauende Nachfolgeplanung – abgestimmt auf Ihre familiäre Situation, Ihr Vermögen und Ihre persönlichen Ziele.
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Dr. Manfred Radtke
Langjährige Erfahrung in der erbrechtlichen Beratung – bei Fragen zur Nachfolge, zur Einordnung von Testamenten und zu komplexen Nachlasssituationen.
Erbrechtliche Beratung · Testament · Nachlass
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Häufige Fragen: Pflichtteil und Vermächtnis
Kann ein Testament meinen Pflichtteil vollständig ausschließen?
Eine Enterbung allein beseitigt den Pflichtteil nicht. Ein wirksamer Verzicht oder eine gesetzlich zulässige Pflichtteilsentziehung kann die Lage ändern. Für die Entziehung gelten enge Voraussetzungen; ein Kontaktabbruch oder ein familiärer Streit genügt nicht ohne Weiteres. Wir prüfen daher die konkrete Verfügung und ihre Begründung.
Bekomme ich als Pflichtteilsberechtigter einen Teil des Hauses?
Der Pflichtteil ist grundsätzlich ein Geldanspruch gegen den Erben. Er vermittelt keine unmittelbare Miteigentumsposition am Haus. Eine Übertragung oder andere Erfüllung kann vereinbart werden, setzt aber eine entsprechende Einigung und gegebenenfalls notarielle Gestaltung voraus. Für die Berechnung muss der maßgebliche Immobilienwert geklärt sein.
Kann ich ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangen?
Ein pflichtteilsberechtigter Nichterbe kann diesen Anspruch grundsätzlich nach § 2314 BGB haben. Das notarielle Verzeichnis ist von einer privaten Aufstellung zu unterscheiden und verlangt eigene Ermittlungen des Notars. Ob ergänzende Auskunft, Wertermittlung oder weitere Schritte erforderlich sind, hängt von den bereits erteilten Angaben ab.
Zählen Schenkungen nach zehn Jahren nicht mehr?
Das ist nur die Grundregel der Pflichtteilsergänzung. Bei Zuwendungen an Ehegatten und bei umfassend vorbehaltenen Nutzungsrechten kann der Fristbeginn anders zu beurteilen sein. Auch der Wert einer Schenkung und mögliche Gegenleistungen müssen geprüft werden. Das Datum des Übertragungsvertrags allein beantwortet deshalb nicht die gesamte Frage.
Kann ich Vermächtnis und vollen Pflichtteil gleichzeitig verlangen?
Nicht ohne Weiteres. Ist der Vermächtnisnehmer pflichtteilsberechtigt, sind insbesondere Annahme oder Ausschlagung sowie die Anrechnung nach § 2307 BGB zu prüfen. Ein wertmäßig zu geringes Vermächtnis kann weitere Ansprüche offenlassen. Vor einer Erklärung sollte die wirtschaftliche und rechtliche Ausgangslage feststehen.
Was tun, wenn der Erbe Auskunft oder Zahlung verweigert?
Wir klären zunächst den genauen Anspruch, die bereits erteilten Informationen und laufende Fristen. Anschließend kommen ein konkretes Auskunftsverlangen, Verhandlungen oder eine gerichtliche Stufenklage in Betracht. Welcher Anspruch rechtzeitig gesichert werden muss, ist gesondert zu bestimmen. Eine laufende Korrespondenz hält nicht automatisch sämtliche Fristen offen.
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So beginnt die Beratung
Schildern Sie den Erbfall und Ihr Ziel im passenden digitalen Fragebogen. Übermitteln Sie vorhandene Unterlagen und nennen Sie laufende Fristen. Wir prüfen die Angaben und stimmen die weiteren Schritte mit Ihnen ab.
Im Gespräch klären wir Chancen, Risiken und die Kosten des nächsten Schrittes. Die Übermittlung des Formulars allein ersetzt keine Mandatsannahme und sichert keine Frist. Bei Zeitdruck erreichen Sie uns telefonisch in Rhauderfehn unter 04952 93990 oder in Leer unter 0491 912190.
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Erbengemeinschaft
Ein Haus, mehrere Erben und unterschiedliche Vorstellungen: Wir klären Ihre Rechte in der Erbengemeinschaft und entwickeln einen Weg aus der Blockade.
03
Testamentsanfechtung
Ein überraschendes Testament wirft Fragen auf. Wir prüfen, ob es wirksam ist, wie es auszulegen ist und ob eine Anfechtung rechtlich Aussicht auf Erfolg hat.
Zum Nachlesen
Ausgewählte Gesetze und Fachinformationen zum Thema.
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Auskunftsanspruch beim Pflichtteil – § 2314 BGB
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Anspruch aus dem Vermächtnis – § 2174 BGB
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Zusatzpflichtteil – § 2305 BGB
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Vermächtnis und Pflichtteil – § 2307 BGB
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Pflichtteilsergänzung – § 2325 BGB
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Besonderer Verjährungsbeginn – § 2332 BGB
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