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Familienrecht · Leer & Rhauderfehn

Unterhalt berechnen und durchsetzen.

Nach der Trennung muss die finanzielle Grundlage geklärt werden. Wir prüfen Auskunft, Einkommen und Leistungsfähigkeit und vertreten berechtigte Ansprüche oder wehren überhöhte Forderungen ab.

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Rhauderfehn
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Kindesunterhalt ist mehr als eine Tabellenzahl

Bedarf und Zahlungsverpflichtung hängen unter anderem von Alter, Einkommen, Betreuung und weiteren Unterhaltsberechtigten ab. Die Düsseldorfer Tabelle ist eine wichtige Orientierung, ersetzt aber keine vollständige Berechnung. Kindergeld, Selbstbehalt und besondere Bedarfspositionen müssen passend eingeordnet werden.

Auch bei erweiterten Betreuungszeiten oder einem Wechselmodell lässt sich der Unterhalt nicht mit einer pauschalen Halbierung beantworten. Wir erfassen die tatsächlichen Verhältnisse und prüfen, wie die Unterhaltslast zu verteilen ist. Mit Volljährigkeit können sich Berechnung, Anspruchsinhaber und Nachweispflichten ändern.

Vom Tabellenbedarf zum Zahlbetrag

Die Tabelle nennt den Bedarf, nicht unmittelbar die zu überweisende Summe. Kindergeld wird nach den gesetzlichen Regeln angerechnet; Mehrbedarf etwa für Betreuung oder Krankenversicherung kann hinzukommen. Bei einem minderjährigen Kind im überwiegenden Haushalt eines Elternteils erfüllt dieser seine Pflicht regelmäßig durch Betreuung, der andere durch Geldzahlung. Beim echten Wechselmodell sind grundsätzlich beide barunterhaltspflichtig; Betreuungsumfang und zusätzliche Kosten müssen konkret berechnet werden.

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Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt unterscheiden

Während der Trennung und nach der Scheidung gelten unterschiedliche Anspruchsgrundlagen. Trennungsunterhalt endet nicht schon deshalb, weil getrennte Konten geführt werden. Nach der Scheidung gilt grundsätzlich Eigenverantwortung; gesetzliche Unterhaltstatbestände können aber einen Anspruch begründen.

Betreuung gemeinsamer Kinder, Krankheit, Alter, Erwerbsmöglichkeiten und die ehelichen Lebensverhältnisse können Bedeutung haben. Wir prüfen Voraussetzungen, Höhe und mögliche Begrenzungen anhand Ihrer Situation. Einen lebenslangen Anspruch oder dessen vollständigen Ausschluss kann man nicht allein aus der Dauer der Ehe ableiten.

Auch unverheiratete Eltern können Ansprüche haben

Ein Anspruch wegen Betreuung eines gemeinsamen Kindes setzt keine Ehe voraus. § 1615l BGB sieht für den betreuenden Elternteil unter seinen Voraussetzungen Betreuungsunterhalt für mindestens drei Jahre nach der Geburt und mögliche Verlängerungen vor. Das ist vom Anspruch des Kindes zu unterscheiden. Nach einer Scheidung prüfen wir gesondert, ob etwa Betreuung, Krankheit oder ehebedingte Nachteile Unterhalt, Dauer oder Begrenzung beeinflussen.

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Auskunft, Rückstände und bestehende Titel

Zunächst benötigen wir belastbare Angaben zu Einkommen und zulässigen Abzügen. Bei Selbstständigen, schwankenden Einkünften oder Immobilien sind häufig weitere Unterlagen erforderlich. Eine aktuelle Lohnabrechnung allein reicht nicht immer aus. Wir prüfen Auskunftsansprüche und eine nachvollziehbare Berechnungsgrundlage.

Unterhalt kann nicht in jedem Fall unbegrenzt für vergangene Monate verlangt werden. Rechtzeitige Auskunfts- oder Zahlungsaufforderungen können deshalb wichtig sein. Besteht bereits ein Titel, entfällt dessen Wirkung nicht automatisch bei Einkommensverlust. Vor eigenmächtiger Kürzung sollte eine mögliche Abänderung geprüft werden.

Unterhalt verbindlich regeln

Ein Unterhaltstitel kann beispielsweise durch Jugendamtsurkunde, gerichtliche Entscheidung oder vollstreckbare Vereinbarung entstehen. Er ermöglicht unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vollstreckung und sollte zur tatsächlich geschuldeten Verpflichtung passen. Ein unbefristeter Titel endet nicht allein mit dem 18. Geburtstag. Bei veränderten Verhältnissen müssen Auskunft, Neuberechnung und eine erforderliche Abänderung abgestimmt werden; bloßes Einstellen der Zahlung beseitigt den Titel nicht.

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Unterlagen für das erste Gespräch

Bringen Sie vorhandene Unterhaltstitel, frühere Berechnungen, Einkommensnachweise, Steuerunterlagen, Versicherungs- und Kreditbelege sowie eine Übersicht zur Betreuung der Kinder mit. Wir besprechen die erforderliche Auskunft, eine mögliche Einigung und gerichtliche Schritte.

Unterhaltsfragen hängen häufig mit der Trennung und Scheidung sowie der Nutzung der Ehewohnung zusammen. Fragen zu Betreuung und Kontakt behandeln wir gesondert beim Sorge- und Umgangsrecht.

Einkommen und Wohnvorteil nachvollziehen

Wir benötigen bei Arbeitnehmern regelmäßig die Einkommensentwicklung über einen aussagekräftigen Zeitraum, einschließlich Sonderzahlungen und Steuererstattungen. Bei Selbstständigen werden typischerweise mehrere Jahre betrachtet. Schulden, Altersvorsorge und berufsbedingte Aufwendungen sind nicht beliebig abziehbar. Auch mietfreies Wohnen in der eigenen Immobilie kann als Wohnvorteil relevant sein. Bestehende Titel und der genaue Zeitpunkt früherer Auskunftsverlangen gehören deshalb ebenso zur Vorbereitung wie Belege.

Ihre Ansprechpartner

Ihre Fachanwälte für Familienrecht

Artur Groeneveld und Imke Freesemann beraten und vertreten Sie in familienrechtlichen Angelegenheiten. Persönlich erreichbar in Leer und Rhauderfehn.

Artur Groeneveld, Fachanwalt für Familienrecht

Rechtsanwalt · Fachanwalt für Familienrecht

Artur Groeneveld

Ihr Ansprechpartner für Trennung, Scheidung und die rechtlichen Folgen für Kinder, Unterhalt und Vermögen.

Trennung & Scheidung · Unterhalt · Sorge & Umgang · Vermögen

Imke Freesemann, Fachanwältin für Familienrecht

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Imke Freesemann

Ihre Ansprechpartnerin für familienrechtliche Fragen – von der ersten Orientierung bis zur Verhandlung und gerichtlichen Vertretung.

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Häufige Fragen

Häufige Fragen zum Unterhalt

Erste Antworten zur Orientierung. Die konkrete Einschätzung hängt von Ihrer persönlichen Situation und den Unterlagen ab.

01

Ist der Betrag der Düsseldorfer Tabelle schon der Zahlbetrag?

Nein. Der Tabellenbedarf ist insbesondere um die gesetzliche Kindergeldanrechnung und gegebenenfalls weitere Positionen zu ergänzen oder zu bereinigen. Einkommensgruppe, Alter, Zahl der Berechtigten und Leistungsfähigkeit müssen stimmen. Die Tabelle ist eine Richtlinie, kein eigener Vollstreckungstitel.

02

Entfällt Kindesunterhalt im Wechselmodell?

Nicht automatisch. Bei annähernd gleichwertiger Betreuung sind grundsätzlich beide Eltern barunterhaltspflichtig. Der Bedarf wird anhand beider Einkommen und der konkreten Betreuungssituation geprüft. Mehrkosten und bereits erbrachte Leistungen können die Verteilung beeinflussen. Eine pauschale Halbierung des üblichen Zahlbetrags genügt nicht.

03

Kann ich Unterhalt für vergangene Monate verlangen?

Nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen. Für Kindesunterhalt können etwa ein konkretes Auskunftsverlangen zur Geltendmachung des Anspruchs, Verzug oder Rechtshängigkeit Bedeutung haben. Für andere Unterhaltsarten und bestehende Titel sind die jeweiligen Regeln zu prüfen. Frühere Schreiben und Zugangsnachweise sind deshalb wichtig.

04

Darf ich bei geringerem Einkommen weniger zahlen?

Ein vorhandener Titel wirkt grundsätzlich fort. Einkommensrückgang, Erwerbsmöglichkeiten und Selbstbehalt müssen neu geprüft werden; eine erforderliche Abänderung sollte rechtzeitig verfolgt werden. Wer lediglich kürzt, kann vollstreckbaren Rückständen ausgesetzt bleiben, selbst wenn eine Neuberechnung sachlich Anlass hätte.

05

Was ändert sich mit dem 18. Geburtstag?

Grundsätzlich werden beide Eltern nach ihrer Leistungsfähigkeit barunterhaltspflichtig. Eigene Einkünfte, Ausbildung und Kindergeld sind neu einzuordnen; das volljährige Kind macht den Anspruch selbst geltend. Ein bestehender unbefristeter Titel verschwindet dadurch nicht automatisch. Berechnung und gegebenenfalls Anpassung müssen zusammen geprüft werden.

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Haben unverheiratete Eltern auch Betreuungsunterhalt?

Unter den Voraussetzungen des § 1615l BGB kann der betreuende Elternteil einen eigenen Anspruch gegen den anderen haben. Dieser ist vom Kindesunterhalt getrennt zu berechnen. Bedürftigkeit, Leistungsfähigkeit, Betreuungsmöglichkeiten und die gesetzliche Mindestdauer beziehungsweise eine Verlängerung sind im Einzelfall zu prüfen.

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