Gesetzliche Gebühren
Gute Arbeit kostet Geld. Die Abrechnung unseres Honorars erfolgt grundsätzlich auf Grundlage der gesetzlichen Gebühren, die im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) festgelegt sind. Die Berechnung im Einzelfall ist zu komplex, als dass an dieser Stelle eine pauschale Darstellung in nachvollziehbarer Form möglich wäre. Man sollte aber wissen, dass beispielsweise in zivilrechtlichen Angelegenheiten nach dem sogenannten Streitwert abgerechnet wird, in straf- und sozialrechtlichen Angelegenheiten entstehen Betragsrahmengebühren, so dass der tatsächliche Aufwand von größerer Bedeutung ist. Wir geben Ihnen selbstverständlich jederzeit gerne Auskunft, wie sich die Kosten in Ihrem konkreten Fall darstellen.
Vergütungsvereinbarungen
In geeigneten Fällen treffen wir mit unseren Mandanten Vergütungsvereinbarungen. Das RVG kommt dann nicht zur Anwendung. Die Vereinbarung sieht entweder eine Abrechnung auf Basis eines Stundenhonorars vor oder einen Pauschalbetrag als Abgeltung für die gesamte anwaltliche Tätigkeit. Die Vergütungsvereinbarung beschränkt sich oftmals auf den außergerichtlichen Bereich. Die Inhalte der Vereinbarungen werden im Vorfeld unserer Tätigkeit mit den Mandanten im jeweiligen Einzelfall abgesprochen.
Beratungs- und Prozesskostenhilfe
Für Mandanten mit geringem Einkommen und Vermögen besteht oftmals die Möglichkeit, Beratungs- und/oder Prozeßkostenhilfe in Anspruch zu nehmen. Die Beratungshilfe deckt den außergerichtlichen Bereich anwaltlicher Tätigkeiten ab, Prozesskostenhilfe greift in gerichtlichen Verfahren.
Für die Bewilligung von Beratungshilfe muss ein entsprechender Antrag unter Verwendung eines dafür vorgesehenen Formulars bei dem Amtsgericht gestellt werden, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz hat. Das Antragsformular finden Sie auf den Seiten des niedersächsischen Landesjustizportals (klick). Den ausgefüllten und unterzeichneten Antrag reichen Sie mit allen erforderlichen Belegen versehen beim Amtsgericht ein, damit Ihnen ein sogenannter Beratungshilfeschein erteilt wird. Diesen Schein bringen Sie zu Ihrem Besprechungstermin mit, damit wir direkt mit dem Gericht abrechnen können. Sofern wir Ihnen bei der Antragstellung behilflich sein sollen, bringen Sie zur Besprechung bitte sämtliche Belege und Nachweise über Ihre Einkommenssituation mit, und zwar immer für denjenigen Monat, in dem Sie unsere Hilfe in Anspruch nehmen.
Achtung: In strafrechtlichen Angelegenheiten ist nur eine Erstberatung über die Beratungshilfe abgedeckt, nicht jedoch die weitergehende Vertretung im Ermittlungs- und/oder Gerichtsverfahren.
Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist ebenfalls ein Antrag unter Verwendung eines dafür vorgesehenen Formulars zu stellen, und zwar bei demjenigen Gericht, bei dem das Verfahren anhängig (zu machen) ist. Den Antrag mit Erläuterungen finden Sie ebenfalls auf den Seiten des niedersächsischen Justizportals (klick). Bezüglich der Einkommenssituation kann verwiesen werden auf die Voraussetzungen zur Bewilligung von Beratungshilfe. Hinzu kommt indes das Erfordernis, dass die Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten muss. Mittels einer überschlägigen Prüfung beurteilt das Gericht, ob das Vorhaben des Mandanten mutwillig ist oder aus der Staatskasse unterstützt werden muss. Üblicherweise übernehmen wir für die Mandanten die Beantragung von PKH im Rahmen unserer Mandatierung.