Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist für den betroffenen Mitarbeiter erst einmal ein Schock. Existenzangst, Wut und Trauer bestimmen oft die erste Reaktion. Wer klug agiert, kann allerdings auch diese Situation gut meistern.

Abfindung – Was steht mir zu?
Eine Kündigung muss begründet sein
Schonfrist vor der Arbeitslosigkeit – Welche Kündigungsfristen gelten?
Formfragen
Eine Kündigung, auch wenn sie von dem Arbeitnehmer ausgesprochen wird, muss immer schriftlich erklärt werden; eine Zustellung per Telefax oder E-Mail genügt dabei nicht, auch eine mündlich ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
Zudem muss die Kündigung von einer hierfür zuständigen Person, etwa dem Geschäftsführer oder Personalleiter, unterzeichnet sein. Hat eine andere Person die Kündigung unter-zeichnet, ohne eine schriftliche Vollmacht beigefügt zu haben, kann die Kündigung zurückgewiesen werden.
Klagefrist nicht versäumen!
Eine Kündigung muss innerhalb einer Frist von drei Wochen mit einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht angegriffen werden. Die Frist beginnt mit dem Zugang der Kündigung; wird sie versäumt, ist die Kündigung wirksam und das Arbeitsverhältnis beendet.

